Anwalt für Arbeits­recht in Frankfurt am Main, Rom und Florenz

Für unse­re deutsch-ita­lie­ni­schen Anwäl­te für Arbeits­recht in Frankfurt am Main, Rom und Florenz ist es wich­tig, sowohl Unter­neh­men als auch Arbeit­neh­mern Bera­tung und Unter­stüt­zung im deut­schen und ita­lie­ni­schen Arbeits­recht zu bie­ten. Ins­be­son­de­re die Bera­tung der ita­lie­ni­schen Unter­neh­men ist stets durch einen rechts­ver­glei­chen­den Ansatz gekenn­zeich­net, der dar­auf zielt, die Unter­schie­de zwi­schen dem deut­schen und dem ita­lie­ni­schen Arbeits­recht her­vor­zu­he­ben.

Tat­säch­lich ist das deut­sche Arbeits­recht weit­aus fle­xi­bler im Bereich des Aus­tritts aus dem Arbeits­ver­hält­nis, wäh­rend im ita­lie­ni­schen Arbeits­recht spe­zi­fi­sche Schutz­me­cha­nis­men grei­fen. Unse­re Bera­tung erfolgt daher schon bei der Begrün­dung des Arbeits­ver­hält­nis­ses, um Risi­ken von vorn­her­ein auf ein Mini­mum zu redu­zie­ren.

Unse­re Kanz­lei bie­tet im deutsch-ita­lie­ni­schen Arbeits­recht fol­gen­de Leistungen:

  • Befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se
  • Ver­hand­lung von Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen
  • Aus­ar­bei­tung von neu­en ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen
  • Ana­ly­se von Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men, z.B. Abmah­nun­gen, Vor­wür­fe und Ver­wei­se
  • Kün­di­gungs­ver­fah­ren: sozi­al gerecht­fer­tig­te Kün­di­gung aus sub­jek­ti­ven Grün­den und aus objek­ti­ven Grün­den
  • Anwalt­li­che Ver­tre­tung in Kün­di­gungs­ver­fah­ren auch vor Ver­trags­ab­lauf

Unter­schie­de des Arbeits­rechts in Ita­li­en und Deutsch­land

Rich­tig bera­ten kann hier letzt­lich nur, wer sich sowohl im deut­schen als auch im ita­lie­ni­schen Arbeits­recht aus­kennt. Wir bera­ten Sie ger­ne dabei, die opti­ma­le Ent­schei­dung bei der Erstel­lung von Arbeits­ver­trä­gen zu tref­fen, ob bei­spiels­wei­se ein deut­scher Arbeits­ver­trag mit Ent­sen­dung des Arbeit­neh­mers nach Ita­li­en geschlos­sen wer­den soll­te oder nicht direkt ein ita­lie­ni­scher Arbeits­ver­trag. Das italienische Arbeits­recht weicht erheb­lich vom deut­schen Arbeits­recht, vor allem hin­sicht­lich der Form des Arbeits­ver­tra­ges sowie der Kün­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses ab.

Es gibt in Ita­li­en drei For­men von Arbeits­ver­hält­nis­sen: die unselbst­stän­di­ge Erwerbs­tä­tig­keit (gemäß Art. 2094 italienisches Zivil­ge­setz­buch), die selbst­stän­di­ge Erwerbs­tä­tig­keit (gemäß Art. 2222 italienisches Zivil­ge­setz­buch) und die qua­si-abhän­gi­ge Erwerbs­tä­tig­keit (gemäß Art. 409 Nr. 3 italienische Zivil­pro­zess­ord­nung). Die Wahl der Rechts­form im Arbeits­recht Ita­li­en ist mit einer stark abwei­chen­den Regu­lie­rung des Kün­di­gungs­rechts ver­bun­den.

Bei unse­rer Bera­tung wer­den wir Ihnen die wich­tigs­ten Unter­schie­de zwi­schen den Rechts­ord­nun­gen erläu­tern und auf poten­ti­el­le Gefah­ren hin­wei­sen, um das Risi­ko einer Fehl­ent­schei­dung zu ver­mei­den.

Unser Anspruch

Ihr Erfolg ist unser Ziel

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