Anwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt am Main, Rom und Florenz
Für unsere deutsch-italienischen Anwälte für Arbeitsrecht in Frankfurt am Main, Rom und Florenz ist es wichtig, sowohl Unternehmen als auch Arbeitnehmern Beratung und Unterstützung im deutschen und italienischen Arbeitsrecht zu bieten. Insbesondere die Beratung der italienischen Unternehmen ist stets durch einen rechtsvergleichenden Ansatz gekennzeichnet, der darauf zielt, die Unterschiede zwischen dem deutschen und dem italienischen Arbeitsrecht hervorzuheben.
Tatsächlich ist das deutsche Arbeitsrecht weitaus flexibler im Bereich des Austritts aus dem Arbeitsverhältnis, während im italienischen Arbeitsrecht spezifische Schutzmechanismen greifen. Unsere Beratung erfolgt daher schon bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, um Risiken von vornherein auf ein Minimum zu reduzieren.
Unsere Kanzlei bietet im deutsch-italienischen Arbeitsrecht folgende Leistungen:
- Befristete Arbeitsverhältnisse
- Verhandlung von Entschädigungszahlungen
- Ausarbeitung von neuen vertraglichen Vereinbarungen
- Analyse von Disziplinarmaßnahmen, z.B. Abmahnungen, Vorwürfe und Verweise
- Kündigungsverfahren: sozial gerechtfertigte Kündigung aus subjektiven Gründen und aus objektiven Gründen
- Anwaltliche Vertretung in Kündigungsverfahren auch vor Vertragsablauf
Aktuelles
Urteile und Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht für Sie von unseren Rechtsexperten eingeordnet.
Unterschiede des Arbeitsrechts in Italien und Deutschland
Richtig beraten kann hier letztlich nur, wer sich sowohl im deutschen als auch im italienischen Arbeitsrecht auskennt. Wir beraten Sie gerne dabei, die optimale Entscheidung bei der Erstellung von Arbeitsverträgen zu treffen, ob beispielsweise ein deutscher Arbeitsvertrag mit Entsendung des Arbeitnehmers nach Italien geschlossen werden sollte oder nicht direkt ein italienischer Arbeitsvertrag. Das italienische Arbeitsrecht weicht erheblich vom deutschen Arbeitsrecht, vor allem hinsichtlich der Form des Arbeitsvertrages sowie der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ab.
Es gibt in Italien drei Formen von Arbeitsverhältnissen: die unselbstständige Erwerbstätigkeit (gemäß Art. 2094 italienisches Zivilgesetzbuch), die selbstständige Erwerbstätigkeit (gemäß Art. 2222 italienisches Zivilgesetzbuch) und die quasi-abhängige Erwerbstätigkeit (gemäß Art. 409 Nr. 3 italienische Zivilprozessordnung). Die Wahl der Rechtsform im Arbeitsrecht Italien ist mit einer stark abweichenden Regulierung des Kündigungsrechts verbunden.
Bei unserer Beratung werden wir Ihnen die wichtigsten Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen erläutern und auf potentielle Gefahren hinweisen, um das Risiko einer Fehlentscheidung zu vermeiden.
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