Erbrecht: Anspruch auf den Pflicht­teil im Fal­le der Enter­bung nach dem deut­schen Recht

Der Pflicht­teil ist ein wich­ti­ger Bestand­teil des deut­schen Erb­rechts, der sicher­stellt, dass enge Ange­hö­ri­ge nicht voll­stän­dig ent­erbt wer­den kön­nen. Er bezieht sich auf den Anteil am Nach­lass, der einem gesetz­li­chen Erben zusteht, wenn er durch eine letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung (Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag) von der Erb­fol­ge aus­ge­schlos­sen wur­de.

Der Anspruch auf den Pflicht­teil ent­steht mit dem Tod des Erb­las­sers. Anspruchs­be­rech­tigt sind in ers­ter Linie die Abkömm­lin­ge (Kin­der, Enkel­kin­der, Uren­kel­kin­der) sowie der Ehe­part­ner oder ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner des Erb­las­sers. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kön­nen auch Eltern und Geschwis­ter pflicht­teils­be­rech­tigt sein, wenn sie von der Erb­fol­ge aus­ge­schlos­sen wur­den. Das zustän­di­ge Nach­lass­ge­richt eröff­net die letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung und über­sen­det den Erben sowie den Pflicht­teils­be­rech­tig­ten das Tes­ta­ments­er­öff­nungs­pro­to­koll. Auf die­se Wei­se wird gewähr­leis­tet, dass die Pflicht­teils­be­rech­tig­ten Kenntnis von deren Enter­bung erlan­gen.

Der Pflicht­teil besteht in der Hälf­te des Wer­tes des gesetz­li­chen Erb­teils. Der Pflicht­teils­be­rech­tig­te muss sei­nen Anspruch gegen­über den tes­ta­men­ta­risch bestimm­ten Erben gel­tend machen. Es muss beach­tet wer­den, dass der Anspruch inner­halb von drei Jah­ren von dem Zeit­punkt an, an dem der Pflicht­teils­be­rech­tig­te vom Ein­tritt des Erb­falls und sei­ner Enter­bung erfahren hat, ver­jährt. Der Anspruch muss daher recht­zei­tig schrift­lich gegen­über den Erben gel­tend gemacht wer­den, da der Anspruch ansons­ten ver­fällt.

Der Pflicht­teils­an­spruch ist ein Anspruch auf einen pro­zen­tua­len Wert an dem Nach­lass. Um die kon­kre­te Anspruchs­hö­he bestim­men zu kön­nen, wird daher der Wert des Nach­las­ses benö­tigt. Häu­fig haben die Pflicht­teils­be­rech­tig­ten hier­über kei­ne Infor­ma­tio­nen. Aus die­sem Grund kann von den Erben die Aus­kunft über sämt­li­che Nach­lass­ge­gen­stän­de, ins­be­son­de­re Immo­bi­li­en, Bank­kon­ten – wobei es auf den Kon­to­stand zum Todes­zeit­punkt ankommt –, Lebens­ver­si­che­run­gen, Bar­geld und sons­ti­ge Ver­mö­gens­wer­te Aus­kunft ver­langt wer­den. Außer­dem müs­sen die Erben auch Aus­kunft über Schen­kun­gen ertei­len, die der Erb­las­ser noch zu Leb­zei­ten an die­se ver­schenkt hat. Dar­aus könn­te sich ein Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruch des Pflicht­teils­be­rech­tig­ten erge­ben. Soll­te der Erbe die Aus­kunft ver­wei­gern oder unvoll­stän­di­ge Infor­ma­tio­nen geben, besteht die Mög­lich­keit den Aus­kunfts- und Pflicht­teils­an­spruch gericht­lich im Weg einer Stu­fen­kla­ge gel­tend zu machen.

Der Pflicht­teils­an­spruch schützt nahe Ange­hö­ri­ge vor der voll­stän­di­gen Enter­bung und soll­te unbe­dingt recht­zei­tig gegen­über den Erben gel­tend gemacht wer­den.

Unab­hän­gig von der Staats­an­ge­hö­rig­keit des Arbeit­neh­mers unter­liegt im Fal­le einer arbeits­recht­li­chen Strei­tig­keit grund­sätz­lich alles, was sich auf dem Gebiet unse­res Lan­des ereig­net, der Zustän­dig­keit der ita­lie­ni­schen Gerich­te, mit Aus­nah­me der par­al­le­len Anwen­dung des Arti­kels 10 der ita­lie­ni­schen Ver­fas­sung.

Arti­kel 10 ver­weist auf eine von der inter­na­tio­na­len Leh­re ent­wi­ckel­te Gewohn­heits­re­gel, indem die The­se der so genann­ten “weit­rei­chen­den Immu­ni­tät” auf­ge­ge­ben wird und die der “ein­ge­schränk­ten Immu­ni­tät” aner­kannt wird, die die Zustän­dig­keit des ita­lie­ni­schen Staa­tes für Vor­gän­ge wahrt, die das Per­so­nal betrifft, das rei­ne Hilfs­tä­tig­kei­ten aus­übt, wie z. B. die Ent­las­sung eines Ange­stell­ten, der als Fah­rer tätig ist, was nur die Anwen­dung von Maß­nah­men wirt­schaft­li­cher Natur erfor­dert (vgl. Cass.Sez.Un.11.7.2019 Nr.18661).

Ein sol­ches Kri­te­ri­um ist auch auf ande­re Arbeit­neh­mer anwend­bar, wenn es sich aus­schließ­lich um ver­mö­gens­recht­li­chen Aspek­te han­delt, die die insti­tu­tio­nel­len Funk­tio­nen des sou­ve­rä­nen Staa­tes nicht beein­träch­ti­gen (Cass.Sez.Un.09.05.2017 n.13980). Der Ver­weis auf sol­che Grund­sät­ze des inter­na­tio­na­len Gewohn­heits­rechts fin­det sich im New Yor­ker Über­ein­kom­men vom 2.12.2004, dem Ita­li­en mit Gesetz vom 14.1.2013 Nr. 5 bei­getre­ten ist und das inzwi­schen auch von der Recht­spre­chung geteilt und ange­wandt wird (sie­he Cass.Sez.Un.18.9.2014 Nr. 19674).

Die Aner­ken­nung der Unzu­stän­dig­keit durch die Ver­ei­nig­ten Kam­mern hängt von den Umstän­den des Fal­les ab, da ihre Prü­fung erge­ben kann, dass je nach Fall die Hoheits­rech­te eines aus­län­di­schen Staa­tes berührt wer­den müs­sen und somit eine Unver­ein­bar­keit vor­liegt. Ande­rer­seits könn­te sie in die Orga­ni­sa­ti­on eines inter­na­tio­na­len Sub­jekts ein­grei­fen, wenn bei­spiels­wei­se ein Antrag auf Wie­der­ein­set­zung gestellt wird oder ein Rechts­mit­tel auf Aner­ken­nung höhe­rer Pflich­ten, die an sich, indem sie mit der Aus­übung von Tätig­kei­ten, die eine treu­hän­de­ri­sche Bezie­hung impli­zie­ren, in die Sache ein­tre­ten, eine Ana­ly­se des Ver­hal­tens der Par­tei­en in Bezug auf eine Rei­he von beschlos­se­nen Sicher­heits­maß­nah­men beinhal­ten und auf­grund der Wir­kun­gen, die sie her­vor­ru­fen, auf der Grund­la­ge des Grund­sat­zes der beschränk­ten Immu­ni­tät unmit­tel­bar die Aus­übung der öffent­li­chen Rech­te eines aus­län­di­schen Staa­tes betref­fen (Ord. Cass.Sez.Un.18 .4.2014 n,9034; Cass.Sez.n.22.12.2016 n.26661). Auch die Ver­ei­nig­ten Kam­mern des Kas­sa­ti­ons­ge­richts­hofs haben eine kon­so­li­dier­te Posi­ti­on zu die­sem Schutz­grund­satz ein­ge­nom­men und erklärt, dass die Unzu­stän­dig­keit auch dann fest­stell­bar ist, wenn der Arbeit­neh­mer sich für die alter­na­ti­ve Maß­nah­me ent­schei­det, nur Scha­dens­er­satz zu ver­lan­gen (in die­sem Sin­ne, Ord. Cass. /1999), auch wenn der Sozi­al­ver­si­che­rungs­schutz der Arbeit­neh­mer mit dem Recht, die Zah­lung der ver­säum­ten Bei­trä­ge zu erwir­ken, nicht beein­träch­tigt wird, wobei das natio­na­le Gericht für die Aner­ken­nung die­ses Rechts zustän­dig ist (Ord.Cass.Sez.Un. 10.7.2006 Nr. 15620).