Actio Resti­tu­to­ria – die Abschaf­fung des Arti­kels 563 c.c.

Der Ver­kauf von Immo­bi­li­en, die aus einer Schen­kung stam­men, stößt in der Pra­xis nach wie vor auf Vor­be­hal­te. Dies liegt vor­ran­gig an den weit­rei­chen­den Rech­ten pflicht­teils­be­rech­tig­ter Erben, die im Rah­men des ita­lie­ni­schen Erb­rechts unter Umstän­den bis zu zwan­zig Jah­re nach der Schen­kung oder zehn Jah­re nach dem Tod des Schen­ken­den gel­tend gemacht wer­den kön­nen.

Um das damit ver­bun­de­ne Trans­ak­ti­ons­ri­si­ko im ita­lie­ni­schen Erbrecht zu min­dern, haben sich spe­zi­el­le Ver­si­che­run­gen eta­bliert, die poten­zi­el­le Rück­for­de­run­gen absi­chern. Gleich­zei­tig wird auf gesetz­ge­be­ri­scher Ebe­ne eine Reform dis­ku­tiert, bei der der Arti­kel 563 c.c. abge­schafft wer­den könn­te. Dadurch wür­den die bis­he­ri­gen Rück­for­de­rungs­an­sprü­che ent­fal­len und statt­des­sen rei­ne Zah­lungs­an­sprü­che ein­ge­führt. Eine sol­che Lösung wür­de nicht nur die Ver­kehrs­fä­hig­keit der betrof­fe­nen Objek­te erhö­hen, son­dern auch für mehr Plan­bar­keit und Sicher­heit im Markt sor­gen, ohne dabei die tra­di­tio­nell bewähr­ten Grund­sät­ze des Erb­rechts auf­zu­ge­ben.