Unter­halts­zah­lun­gen in Ita­li­en und Deutsch­land: Ein kur­zer Ver­gleich

Der Unter­halt stellt eine Form der finan­zi­el­len Unter­stüt­zung da, die zur Unter­stüt­zung des ehe­ma­li­gen Ehe­part­ners und/oder der Kin­der nach Been­di­gung einer Ehe fest­ge­legt wird. Bei­de Län­der, Ita­li­en und Deutsch­land, ver­fol­gen das Ziel, die­se Unter­stüt­zungs­leis­tung für alle betei­lig­ten Par­tei­en fair und gerecht zu gestal­ten. Den­noch gibt es eini­ge bemer­kens­wer­te Unter­schie­de auch in den Berech­nungs­kri­te­ri­en, die wir hier für Sie her­vor­he­ben möch­ten.

Ita­li­en: Hier wird der Unter­halt vom Zivil­ge­setz­buch gere­gelt. Je nach spe­zi­fi­schen Umstän­den kann die­ser ent­we­der für einen bestimm­ten Zeit­raum oder auf unbe­stimm­te Zeit fest­ge­legt wer­den. Es ist bemer­kens­wert, dass die Berech­nung des Unter­halts sich ändert, je nach­dem, ob es sich um eine Tren­nung oder eine Schei­dung han­delt.

Im Fal­le einer Tren­nung wird davon aus­ge­gan­gen, dass die ehe­li­che Bin­dung fort­be­steht, und der finan­zi­ell schwä­che­re Part­ner erhält den Unter­halt in Abwe­sen­heit von Schuld, sofern er kei­ne “aus­rei­chen­den eige­nen Ein­kom­men” hat, um den glei­chen Lebens­stan­dard wäh­rend der Ehe auf­recht­zu­er­hal­ten (gemäß Arti­kel 156 des Zivil­ge­setz­bu­ches). Das stimmt in der Tat, da die Pflicht zur mate­ri­el­len Unter­stüt­zung immer noch besteht (Cass. Civ. 20/06/2023, Nr. 17545)

Bei einer Schei­dung wird der Unter­halt hin­ge­gen auf­grund sei­ner unter­stüt­zen­den und aus­glei­chen­den Funk­ti­on fest­ge­legt, (Cass. Sez.Unite, Nr. 18287/2018) gemäß den Kri­te­ri­en Arti­kel 5, Absatz 6, Gesetz Nr. 898/1970 (das soge­nann­te Schei­dungs­ge­setz). Dabei wird auch die Dau­er der Ehe und das Alter des Berech­tig­ten berück­sich­tigt (Cass. Civ. 19/06/2023, Nr. 17505).

In bei­den Fäl­len ist zu beach­ten, dass das kürz­lich ver­ab­schie­de­te Gesetz: Nr. 149/2022, bekannt als “RIFORMA CARTABIA”, den Arti­kel 473-bis.36 c.p.c. ein­ge­führt hat, der auf Tren­nungs- und/oder Schei­dungs­ver­fah­ren anwend­bar ist, die nach dem 28. Febru­ar 2023 ein­ge­lei­tet wur­den. Die­se Rege­lung stellt sicher, dass alle Unter­halts­ent­schei­dun­gen, auch die zeit­lich begrenz­ten, sofort voll­streck­bar sind und als Grund­la­ge für die Ein­tra­gung einer gericht­li­chen Hypo­thek die­nen kön­nen.

Deutsch­land: Hier wird der Unter­halt durch das Bür­ger­li­che Gesetz­buch gere­gelt wird. Auch hier ist das Haupt­ziel, einen ange­mes­se­nen Unter­halt für einen ehe­ma­li­gen Ehe­part­ner oder die Kin­der zu gewähr­leis­ten. Die Metho­de zur Berech­nung des Unter­halts unter­schei­det sich jedoch etwas von Ita­li­en.

In Deutsch­land kommt zur Fest­le­gung des Unter­halts die “Düs­sel­dor­fer Tabel­le” zum Ein­satz. Die­se Tabel­le berück­sich­tigt Fak­to­ren wie das Ein­kom­men der Par­tei­en, das Alter und die Anzahl der Kin­der. Es gibt eine stan­dar­di­sier­te Berech­nung, die zur Bestim­mung des Betrags der Unter­halts­zah­lun­gen her­an­ge­zo­gen wird. Soll­ten sich Ihre finan­zi­el­len Ver­hält­nis­se ändern, kön­nen die Unter­halts­zah­lun­gen über­prüft und ange­passt wer­den.