Das euro­päi­sche Nachlasszeugnis „ENZ“

Die EU-Ver­ord­nung Nr. 650/2012 hat das euro­päi­sche Nachlasszeugnis für Erb­schaf­ten von Per­so­nen ein­ge­führt, die am oder nach dem 17. August 2015 ver­stor­ben sind. Die­se Rege­lung gilt für Erb­schaf­ten mit grenz­über­schrei­ten­dem Bezug inner­halb der Euro­päi­schen Gemein­schaft.

Betrach­ten wir zum Bei­spiel den Fall eines deut­schen Staats­bür­gers, der sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in Ita­li­en hat und ein Spar­kon­to bei einer deut­schen Bank führt.

In der Situa­ti­on, dass der Ver­stor­be­ne kei­ne tes­ta­men­ta­ri­sche Aus­wahl des Erb­rechts vor­ge­nom­men hat (wie etwa das deut­sche Recht, wel­chem er durch sei­ne Staats­an­ge­hö­rig­keit unter­liegt), kommt das Recht des Lan­des zur Anwen­dung, in dem er zum Zeit­punkt sei­nes Able­bens sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt hat­te — in die­sem Fall also das italienische Recht.

Der Vor­teil des euro­päi­schen Nachlasszeugnis besteht dar­in, dass er in der gesam­ten EU die glei­chen Aus­wir­kun­gen hat, unab­hän­gig davon, in wel­chem Land er aus­ge­stellt wur­de. Im Gegen­satz dazu wirkt sich eine natio­na­le Beschei­ni­gung nur in dem Land aus, in dem sie aus­ge­stellt wird.

Ein wei­te­res prak­ti­sches Bei­spiel ver­deut­licht den Nut­zen des euro­päi­schen Nachlasszeugnis:

Giu­sep­pe ist in Ita­li­en gestor­ben, wo er seit eini­gen Jah­ren leb­te und arbei­te­te. Aller­dings hat er haupt­säch­lich in Deutsch­land gelebt, wo auch sei­ne Ehe­frau Anna und sein Sohn woh­nen. Auf­grund die­ser Umstän­de fiel die Zustän­dig­keit für die Rege­lung von Giu­sep­pes Nach­lass den kroa­ti­schen Behör­den zu.

Die Ehe­frau kann daher vom zustän­di­gen deut­schen Nach­lass­ge­richt ein euro­päi­sches Nachlasszeugnis aus­ge­stellt bekom­men, mit dem sie der ita­lie­ni­schen Bank von Giu­sep­pe nach­wei­sen kann, dass sie berech­tigt ist, auf das Kon­to ihres ver­stor­be­nen Ehe­manns zuzu­grei­fen. Das euro­päi­sche Nachlasszeugnis erleich­tert und beschleu­nigt somit die Aner­ken­nung von Rech­ten im Fal­le einer grenz­über­schrei­ten­den Erb­schafts­ab­wick­lung in der EU, da es in ande­ren EU-Län­dern ohne beson­de­re Ver­fah­ren aner­kannt wird.

Ita­li­en: Das Gesetz Nr. 161 vom 30. Okto­ber 2014 hat den Notar als zustän­di­ge Behör­de für die Aus­stel­lung des euro­päi­schen Nachlasszeugnis in Ita­li­en gemäß der­sel­ben EU-Ver­ord­nung Nr. 650/2012 bestimmt.

In der Pra­xis behält die aus­stel­len­de Behör­de das Ori­gi­nal des euro­päi­schen Nachlasszeugnis und über­gibt beglau­big­te Kopien mit einer Gül­tig­keit von 6 Mona­ten, die ver­län­ger­bar sind, an die Erben, den Tes­ta­ments­voll­stre­cker und dem Nach­lass­pfle­ger. Die aus­stel­len­de Behör­de kann das ENZ ändern oder wider­ru­fen, wenn fest­ge­stellt wird, dass die­ses feh­ler­haft ist.

In Ita­li­en muss der Antrag auf Aus­stel­lung des ENZ, dass alle erfor­der­li­chen Daten ent­hält, bei einem Notar ein­ge­reicht wer­den. Das ENZ muss den Namen und die Adres­se des Notars, das Akten­zei­chen sowie die Grund­la­gen ange­ben, auf­grund derer die aus­stel­len­de Behör­de ihre Zustän­dig­keit annimmt (Arti­kel 68 der Ver­ord­nung). Der Notar muss daher das Gesetz zitie­ren, das die Nota­re als aus­stel­len­de Behör­de vor­sieht, und auch die Hand­lun­gen ange­ben, die der Tes­ta­ments­voll­stre­cker und der Nach­lass­pfle­ger ohne Geneh­mi­gung des Gerichts nicht durch­füh­ren dür­fen. In den meis­ten Fäl­len erhält der Notar einen Antrag auf Aus­stel­lung sei­tens eines ita­lie­ni­schen Staats­bür­ger — erb­be­rech­tigt sind die Erben, Ver­mächt­nis­neh­mer, Tes­ta­ments­voll­stre­cker und Nach­lass­pfle­ger (Arti­kel 63, Absatz 1 der Ver­ord­nung), jedoch nicht die Gläu­bi­ger des Ver­stor­be­nen.

Es besteht kein Zwei­fel dar­an, dass der Antrag auf das ENZ an sich nicht als still­schwei­gen­de Annah­me des Erbes betrach­tet wer­den kann (Arti­kel 476 des ita­lie­ni­schen Zivil­ge­setz­bu­ches).

Der in Ita­li­en täti­ge Notar, der euro­päi­sche Nachlasszeugnis aus­stellt, ist ver­pflich­tet, das Ori­gi­nal auf­zu­be­wah­ren und dem Antrag­stel­ler eine Kopie aus­zu­hän­di­gen. Die­se Kopie hat in der Regel eine Gül­tig­keits­dau­er von sechs Mona­ten. Nach Ablauf die­ser Frist ver­liert die Kopie ihre Gül­tig­keit, jedoch besteht die Mög­lich­keit, eine Ver­län­ge­rung der Gül­tig­keits­dau­er zu bean­tra­gen oder eine neue Kopie aus­stel­len zu las­sen.

Kopien des ENZ kön­nen nicht nur von den erb­be­rech­tig­ten Per­so­nen (Arti­kel 63, Absatz 1 der Ver­ord­nung) ange­for­dert wer­den, son­dern auch “von jeder Per­son, die ein berech­tig­tes Inter­es­se nach­weist”. Die Bewer­tung des tat­säch­li­chen Inter­es­ses obliegt dem Notar.