Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis von Mit­ar­bei­tern, die in Ita­li­en bei Bot­schaf­ten aus­län­di­scher Staa­ten beschäf­tigt sind

Arbeits­strei­tig­keit — Inter­na­tio­na­ler Grund­satz der beschränk­ten Immu­ni­tät und Selbst­or­ga­ni­sa­ti­ons­recht — Prü­fung der Kom­pe­tenz­kon­flikt zwi­schen Gerich­ten und Ver­wal­tungs­be­hör­den, die auf die Abschät­zung der Sach­ver­hal­te basiert.

Ein aus­län­di­scher Staat ist bei unse­rem Land mit einer eige­nen diplo­ma­ti­schen Ver­tre­tung am Sitz sei­ner Bot­schaft akkre­di­tiert, die auf der Grund­la­geinter­na­tio­na­ler Kon­ven­tio­nen die Garan­tie der Exter­ri­to­ri­a­li­tät genießt und wo sowohl das „diplo­ma­ti­sche Korps“ als auch das Ver­wal­tungs­per­so­nal sowie auch ande­res Per­so­nal für die Hilfs­tä­tig­kei­ten ihren eige­nen Arbeits­tä­tig­kei­ten ablau­fen.

Unab­hän­gig von der Staats­an­ge­hö­rig­keit des Arbeit­neh­mers unter­liegt im Fal­le einer arbeits­recht­li­chen Strei­tig­keit grund­sätz­lich alles, was sich auf dem Gebiet unse­res Lan­des ereig­net, der Zustän­dig­keit der ita­lie­ni­schen Gerich­te, mit Aus­nah­me der par­al­le­len Anwen­dung des Arti­kels 10 der ita­lie­ni­schen Ver­fas­sung.

Arti­kel 10 ver­weist auf eine von der inter­na­tio­na­len Leh­re ent­wi­ckel­te Gewohn­heits­re­gel, indem die The­se der so genann­ten “weit­rei­chen­den Immu­ni­tät” auf­ge­ge­ben wird und die der “ein­ge­schränk­ten Immu­ni­tät” aner­kannt wird, die die Zustän­dig­keit des ita­lie­ni­schen Staa­tes für Vor­gän­ge wahrt, die das Per­so­nal betrifft, das rei­ne Hilfs­tä­tig­kei­ten aus­übt, wie z. B. die Ent­las­sung eines Ange­stell­ten, der als Fah­rer tätig ist, was nur die Anwen­dung von Maß­nah­men wirt­schaft­li­cher Natur erfor­dert (vgl. Cass.Sez.Un.11.7.2019 Nr.18661).

Ein sol­ches Kri­te­ri­um ist auch auf ande­re Arbeit­neh­mer anwend­bar, wenn es sich aus­schließ­lich um ver­mö­gens­recht­li­chen Aspek­te han­delt, die die insti­tu­tio­nel­len Funk­tio­nen des sou­ve­rä­nen Staa­tes nicht beein­träch­ti­gen (Cass.Sez.Un.09.05.2017 n.13980). Der Ver­weis auf sol­che Grund­sät­ze des inter­na­tio­na­len Gewohn­heits­rechts fin­det sich im New Yor­ker Über­ein­kom­men vom 2.12.2004, dem Ita­li­en mit Gesetz vom 14.1.2013 Nr. 5 bei­getre­ten ist und das inzwi­schen auch von der Recht­spre­chung geteilt und ange­wandt wird (sie­he Cass.Sez.Un.18.9.2014 Nr. 19674).

Die Aner­ken­nung der Unzu­stän­dig­keit durch die Ver­ei­nig­ten Kam­mern hängt von den Umstän­den des Fal­les ab, da ihre Prü­fung erge­ben kann, dass je nach Fall die Hoheits­rech­te eines aus­län­di­schen Staa­tes berührt wer­den müs­sen und somit eine Unver­ein­bar­keit vor­liegt. Ande­rer­seits könn­te sie in die Orga­ni­sa­ti­on eines inter­na­tio­na­len Sub­jekts ein­grei­fen, wenn bei­spiels­wei­se ein Antrag auf Wie­der­ein­set­zung gestellt wird oder ein Rechts­mit­tel auf Aner­ken­nung höhe­rer Pflich­ten, die an sich, indem sie mit der Aus­übung von Tätig­kei­ten, die eine treu­hän­de­ri­sche Bezie­hung impli­zie­ren, in die Sache ein­tre­ten, eine Ana­ly­se des Ver­hal­tens der Par­tei­en in Bezug auf eine Rei­he von beschlos­se­nen Sicher­heits­maß­nah­men beinhal­ten und auf­grund der Wir­kun­gen, die sie her­vor­ru­fen, auf der Grund­la­ge des Grund­sat­zes der beschränk­ten Immu­ni­tät unmit­tel­bar die Aus­übung der öffent­li­chen Rech­te eines aus­län­di­schen Staa­tes betref­fen (Ord. Cass.Sez.Un.18 .4.2014 n,9034; Cass.Sez.n.22.12.2016 n.26661). Auch die Ver­ei­nig­ten Kam­mern des Kas­sa­ti­ons­ge­richts­hofs haben eine kon­so­li­dier­te Posi­ti­on zu die­sem Schutz­grund­satz ein­ge­nom­men und erklärt, dass die Unzu­stän­dig­keit auch dann fest­stell­bar ist, wenn der Arbeit­neh­mer sich für die alter­na­ti­ve Maß­nah­me ent­schei­det, nur Scha­dens­er­satz zu ver­lan­gen (in die­sem Sin­ne, Ord. Cass. /1999), auch wenn der Sozi­al­ver­si­che­rungs­schutz der Arbeit­neh­mer mit dem Recht, die Zah­lung der ver­säum­ten Bei­trä­ge zu erwir­ken, nicht beein­träch­tigt wird, wobei das natio­na­le Gericht für die Aner­ken­nung die­ses Rechts zustän­dig ist (Ord.Cass.Sez.Un. 10.7.2006 Nr. 15620).

Recht­li­cher Bera­ter, Avvo­ca­to Ange­lo Pompei