Home­of­fice: Ver­pflich­tun­gen des Arbeit­ge­bers Hin­sicht­lich des Dekrets vom 3. Novem­ber 2020

Art. 5, Abs. 6 des Dekrets vom 3. Novem­ber 2020 emp­fiehlt den pri­va­ten Arbeit­ge­bern den Ein­satz von Home Office, wobei aus offen­sicht­li­chen Grün­den Tätig­kei­ten, die auf­grund ihrer eige­nen Merk­ma­le not­wen­di­ger­wei­se am Arbeits­platz statt­fin­den müs­sen, aus­ge­schlos­sen wer­den. Die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen des Arti­kels 2087 des ita­lie­ni­schen BGB ver­pflich­ten den Arbeit­ge­ber, alle zweck­dien­li­chen Maß­nah­men zu ergrei­fen, um sowohl die mit dem Ort der Auf­ga­ben­er­fül­lung ver­bun­de­nen Risi­ken als auch die mit dem Arbeits­platz ver­bun­de­nen exter­nen Risi­ken zu ver­hin­dern.

Der Arbeit­ge­ber ist für die pro­fes­sio­nel­len Risi­ken in Bezug und/oder nicht in Bezug auf die beson­de­re Tätig­keit, die die Abwick­lung der Arbeits­leis­tung betref­fen ver­ant­wort­lich. Das mit der Arbeits­leis­tung ver­bun­de­ne Risi­ko kann sich aus der gro­ßen Zahl der am Arbeits­platz anwe­sen­den Per­so­nen, sowie aus der Nut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel erge­ben, wenn dies für die Erreich­bar­keit des Arbeits­plat­zes uner­läss­lich ist. Das von der Benut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel sich erge­ben­de Risi­ko scheint im aktu­el­len Not­stand noch wich­ti­ger zu sein. Der Arbeit­neh­mer, der sei­ne Dienst­leis­tun­gen auf dem Arbeits­platz erbrin­gen soll ist nicht mehr nur einem „all­ge­mei­nen Risi­ko“, son­dern einem „ver­schärf­ten all­ge­mei­nen Risi­ko“ aus­ge­setzt. Die Recht­spre­chung hat lan­ge Zeit den Grund­satz ent­wi­ckelt, dass der “Zweck” der Arbeit­neh­mer­be­we­gung in jedem Fall rele­vant ist, unab­hän­gig von den (öffent­li­chen oder pri­va­ten) Trans­port­mit­teln und der befah­re­nen Stra­ße. In die­sem Zusam­men­hang ist es nütz­lich, auf die Anmer­kung zu dem von Prof. Mar­co Gam­bac­cia­ni ver­fass­ten Urteil des Obers­ten Kas­sa­ti­ons­ge­richts­hofs Nr. 5063/2000 zu ver­wei­sen: „[…] immer dann, wenn die Benut­zung des öffent­li­chen Weges durch die blo­ße Not­wen­dig­keit, den Arbeits­platz zu errei­chen, erzwun­gen wird, besteht eine fina­lis­tisch-instru­men­tel­le Bezie­hung zwi­schen der Bewe­gungs­ak­ti­vi­tät und der Arbeits­tä­tig­keit, die kei­ne wei­te­re Bewer­tung der Moda­li­tä­ten und Umstän­de des Unfalls selbst erfor­dert“ [1] Obwohl kei­ne Ver­pflich­tung des Arbeit­ge­bers in Art. 5 des Dekrets vom 3. Novem­ber 2020 zu fin­den ist, könn­ten folg­lich Pro­ble­me ent­ste­hen, wenn der Arbeit­neh­mer bei der Arbeit krank wird und recht­li­che Schrit­te ein­lei­tet. Tat­säch­lich wäre es für die Fest­stel­lung einer Haf­tungs­be­frei­ung kaum aus­rei­chend, wenn der Arbeit­ge­ber nach­wei­sen könn­te, dass alle Sicher­heits­pro­to­kol­le, die durch den epi­de­mio­lo­gi­schen Not­fall vom COVID — 19 auf­er­legt wur­den, auf dem Arbeits­platz ange­nom­men wur­den. Eine ganz „am Arbeits­platz“ ein­ge­rich­te­te Arbeit könn­te eine Unzu­läng­lich­keit der ange­nom­me­nen Schutz­maß­nah­men bezeich­nen oder sogar zu einer Ver­let­zung der Emp­feh­lun­gen und Sicher­heits­ver­pflich­tun­gen füh­ren. Das durch die Recht­spre­chung defi­nier­te Rechts­prin­zip führt zu einer Haf­tung des Arbeit­ge­bers, wenn das schä­di­gen­de Ereig­nis auf­grund der Nicht­an­wen­dung von Vor­sichts­re­geln ein­tritt, die sich aus gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen erge­ben oder sich gene­risch aus den übli­chen Regeln der Vor­sicht, Sach­kennt­nis und Sorg­falt ablei­ten, die im kon­kre­ten Fall erfor­der­lich sind. Die Haf­tung des Arbeit­ge­bers beruht daher auf der Ver­let­zung von Ver­hal­tens­pflich­ten zum Schutz der Arbeits­be­din­gun­gen, die durch Gesetz oder Leh­re auf­er­legt wer­den, sofern sie kon­kret zusam­men­ge­fasst sind, in Bezug auf die spe­zi­fi­sche Tätig­keit. [2] Sogar vor kur­zem hat der Kas­sa­ti­ons­ge­richts­hof das Kon­zept bekräf­tigt, dass „Arti­kel 2087 des ita­lie­ni­schen Zivil­ge­setz­bu­ches in der Tat kei­ne Hypo­the­se der ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­gen Haf­tung dar­stellt, da sein kon­sti­tu­ie­ren­des Ele­ment die Fahr­läs­sig­keit ist, ver­stan­den als man­geln­de Sorg­falt bei der Vor­be­rei­tung der geeig­ne­ten Maß­nah­men zur Ver­hin­de­rung von Schä­den für den Arbeit­neh­mer. Aus die­ser Bestim­mung kann auch nicht abge­lei­tet wer­den, dass es eine abso­lu­te Ver­pflich­tung des Arbeit­ge­bers gibt, alle mög­li­chen Vor­keh­run­gen zur Ver­mei­dung von Schä­den zu tref­fen, um eine “risi­ko­freie” Arbeits­um­ge­bung zu gewähr­leis­ten, wenn die Gefahr der Ver­ar­bei­tung oder der Aus­rüs­tung an sich nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann, selbst wenn es nicht mög­lich ist, ver­nünf­ti­ger­wei­se die Annah­me von Instru­men­ten zu erwar­ten, die in der Lage sind, mit jeder Even­tua­li­tät umzu­ge­hen, die eine Gefah­ren­quel­le für die psy­cho­phy­si­sche Inte­gri­tät des Arbeit­neh­mers dar­stellt, da dies gege­be­nen­falls dazu füh­ren wür­de, dass der Arbeit­ge­ber für jedes schä­di­gen­de Ereig­nis haft­bar ist, auch wenn es unvor­her­seh­bar und unver­meid­lich ist […] es kann nicht auto­ma­tisch schon beim blo­ßen Ein­tre­ten des Scha­dens ver­mu­tet wer­den, dass die getrof­fe­nen Schutz­maß­nah­men unzu­rei­chend sind, son­dern es ist viel­mehr erfor­der­lich, dass der Scha­den am geschütz­ten Gutes kau­sal auf die Ver­let­zung bestimm­ter Ver­hal­tens­pflich­ten zurück­zu­füh­ren ist, die vom Gesetz auf­er­legt oder durch expe­ri­men­tel­le oder tech­ni­sche Kennt­nis­se in Bezug auf die geleis­te­te Arbeit nahe­ge­legt wer­den“ (Kas­sa­ti­ons­ge­richt, Abt. Arbeit. Beschluss. Nr.3282/2020). Wenn der Grund­satz gefes­tigt wird, dass das blo­ße Ein­tre­ten eines Scha­dens nicht auto­ma­tisch zu unzu­rei­chen­de Ein­däm­mungs­maß­nah­men zurück­zu­füh­ren ist, muss jedoch betont wer­den, dass der Arbeit­ge­ber bestimm­ten Ver­pflich­tun­gen nach­kom­men muss, die sich aus dem Gesetz und den Emp­feh­lun­gen zur Ein­däm­mung der Anste­ckung erge­ben. Tat­säch­lich schreibt Art. 1, Abs. 14 des Geset­zes­de­krets Nr. 33/2020 vor, dass die wirt­schaft­li­chen Akti­vi­tä­ten in Über­ein­stim­mung mit dem Inhalt der Pro­to­kol­le und Richt­li­ni­en durch­ge­führt wer­den müs­sen, die dar­auf abzie­len, eine Anste­ckung durch Sars Cov — 2 zu ver­hin­dern oder zu ver­rin­gern. Das gemein­sa­me Covid-19-Pro­to­koll zur Regu­lie­rung von Maß­nah­men zur Bekämp­fung und Ein­däm­mung der Aus­brei­tung des Covid-19-Virus emp­fiehlt den Unter­neh­men die maxi­ma­le Nut­zung von Home Office-Arbeit. Für den Fall, dass sich die Home Office-Arbeit auf­grund von instru­men­tel­len Män­geln (z.B. Inter­net­an­schluss, PC und Tablet usw.) als unmög­lich erweist, ist der Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, die­se orga­ni­sa­to­ri­schen Män­gel durch die Bereit­stel­lung der IT-Werk­zeu­ge aus­zu­glei­chen. Selbst wenn der Arbeit­neh­mer einen Antrag stellt, sei­ne Arbeit “in Prä­senz” zu erbrin­gen, könn­te (und soll­te) der Arbeit­ge­ber die­sen ableh­nen, da die orga­ni­sa­to­ri­sche und lei­ten­de Macht des Arbeits­ver­hält­nis­ses das Vor­recht des Arbeit­ge­bers ist. Dar­aus folgt, dass der Arbeit­ge­ber durch die Aus­übung sei­ner Lei­tungs- und Kon­troll­be­fug­nis ver­hin­dern muss, dass der Arbeit­neh­mer sich Gefah­ren aus­setzt, die sich aus fahr­läs­si­gem und unvor­sich­ti­gem Ver­hal­ten erge­ben, indem er die Aus­übung der Tätig­keit in geeig­ne­ter Wei­se fest­legt, um Scha­dens­fäl­le zu ver­hin­dern, wobei er auch die durch den epi­de­mio­lo­gi­schen Not­fall auf­er­leg­ten übli­chen Regeln der Vor­sicht zu berück­sich­ti­gen hat. [3] Ein sol­cher Anspruch des Arbeit­neh­mers wür­de die Ver­ant­wor­tung des Arbeit­ge­bers nicht schmä­lern, wenn er sich am Arbeits­platz mit Sars Cov — 2 infi­ziert und recht­li­che Schrit­te ein­lei­tet. Folg­lich scheint die Bestim­mung in Arti­kel 5 Absatz 6 des Pre­mier­mi­nis­te­ri­al­erlas­ses vom 3. Novem­ber 2020 mehr als eine “Emp­feh­lung” zu sein.

[1] M. GAMBACCIANI, L’infortunio in itin­e­re dall’interpretazione giuris­pru­den­zia­le alla recen­te disci­pli­na legis­la­ti­va, Nota a Cas­sa­zio­ne 18 aprile 2000, n. 5063, in Dir. lav., par­te II, 425 segg., 433

[2] Cfr Cass Civ. sent. 14066/2019

[3] Cfr Cass. Civ sent. n. 24798/2016; Cass. Civ. Sent. n. 1994/2012