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Der Verkauf von Immobilien, die aus einer Schenkung stammen, stößt in der Praxis nach wie vor auf Vorbehalte. Dies liegt vorrangig an den weitreichenden Rechten pflichtteilsberechtigter Erben, die im Rahmen des italienischen Erbrechts unter Umständen bis zu zwanzig Jahre nach der Schenkung oder zehn Jahre nach dem Tod des Schenkenden geltend gemacht werden können.
Um das damit verbundene Transaktionsrisiko im italienischen Erbrecht zu mindern, haben sich spezielle Versicherungen etabliert, die potenzielle Rückforderungen absichern. Gleichzeitig wird auf gesetzgeberischer Ebene eine Reform diskutiert, bei der der Artikel 563 c.c. abgeschafft werden könnte. Dadurch würden die bisherigen Rückforderungsansprüche entfallen und stattdessen reine Zahlungsansprüche eingeführt. Eine solche Lösung würde nicht nur die Verkehrsfähigkeit der betroffenen Objekte erhöhen, sondern auch für mehr Planbarkeit und Sicherheit im Markt sorgen, ohne dabei die traditionell bewährten Grundsätze des Erbrechts aufzugeben.
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