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Immer häufiger werden Testamente ganz oder teilweise in Blockschrift verfasst. Diese Entwicklung geht unter anderem auf die weit verbreitete Nutzung digitaler Medien zurück, die zu einer eher druckschriftlichen Schreibweise führt, sowie auf das Bestreben, den letzten Willen möglichst klar und lesbar festzuhalten. Gerade im Zusammenhang mit der Gültigkeit von Testamenten spielt die Lesbarkeit eine wichtige Rolle.
Juristisch betrachtet ist gegen Blockschrift grundsätzlich nichts einzuwenden, sofern Text, Datum und Unterschrift vom Verfasser selbst stammen. Gerade im Zusammenhang mit der Gültigkeit von Testamenten spielt die Lesbarkeit eine wichtige Rolle. Schwierigkeiten entstehen jedoch bei der Überprüfung solcher Dokumente: da das charakteristische Bewegungselement der Handschrift in Blockbuchstaben stark reduziert wird, fallen viele persönliche Merkmale weg, die ansonsten einen klaren Rückschluss auf den tatsächlichen Urheber erlauben würden.
Gerade dieses Fehlen individueller Züge macht Blockschrift für Fälscher attraktiv. In Streitfällen liegt es daher an spezialisierten Sachverständigen, die wenigen verbleibenden Besonderheiten – zum Beispiel bei der Verbindung bestimmter Großbuchstaben oder in den Proportionen einzelner Zeichen – sorgfältig zu untersuchen und zu bewerten.
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