Steuererbegünstigter Immobilienerwerb trotz verspäteter Erbschaftsmeldung
In der Praxis kommt es häufig zu Unsicherheiten, wenn eine Erbschaftsmeldung in Italien nicht innerhalb der vorgeschriebenen zwölf Monate ab Erbfall vorliegt, der Begünstigte jedoch gleichzeitig die steuerlichen Vorteile für den Ersterwerb einer Immobilie („prima casa“) in Anspruch nehmen möchte. Grundsätzlich ist die Einhaltung der einjährigen Meldefrist erforderlich, um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden. Eine Überschreitung dieser Frist führt jedoch nicht automatisch zum Verlust des Steuervorteils.
Sofern die betroffenen Personen alle weiteren Bedingungen für den Ersterwerb erfüllen, kann die Begünstigung auch nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist beantragt werden. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn die Erbschaftsmeldung in Italien verspätet erfolgte. In solchen Fällen fallen zwar Verzugszinsen und gegebenenfalls Sanktionen an, doch wird die Möglichkeit, die Immobilie weiterhin mit den ermäßigten Abgaben zu übernehmen, nicht automatisch verwirkt.
Ergänzend hat das Finanzamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse an Rechtssicherheit und eines einheitlichen Vorgehens in den örtlichen Dienststellen, in der Resolution Nr. 66 vom 20. Dezember 2024 festgelegt, dass die Begünstigung für den Ersterwerb einer Immobilie auch nachträglich durch eine ergänzende oder ersetzende Erklärung beantragt werden kann. Als einzige zeitliche Grenze gilt hierbei die Zustellung des Bescheids über die Korrektur und Festsetzung einer höheren Steuer gemäß Artikel 27 Absatz 3 TUS. Diese Vorgehensweise unterstützt eine einheitliche und verlässliche Handhabung in der Praxis und vermittelt das klare Signal, dass das rechtzeitige Einreichen zwar empfohlen ist, doch der Steuervorteil – im Sinne einer tragfähigen und traditionsorientierten Zukunftsplanung – grundsätzlich auch nachträglich gesichert werden kann.

