Steue­rer­be­güns­tig­ter Immo­bi­li­en­er­werb trotz ver­spä­te­ter Erb­schafts­mel­dung

In der Pra­xis kommt es häu­fig zu Unsi­cher­hei­ten, wenn eine Erb­schafts­mel­dung in Ita­li­en nicht inner­halb der vor­ge­schrie­be­nen zwölf Mona­te ab Erb­fall vor­liegt, der Begüns­tig­te jedoch gleich­zei­tig die steu­er­li­chen Vor­tei­le für den Erst­erwerb einer Immo­bi­lie („pri­ma casa“)  in Anspruch neh­men möch­te. Grund­sätz­lich ist die Ein­hal­tung der ein­jäh­ri­gen Mel­de­frist erfor­der­lich, um den gesetz­li­chen Vor­ga­ben gerecht zu wer­den. Eine Über­schrei­tung die­ser Frist führt jedoch nicht auto­ma­tisch zum Ver­lust des Steu­er­vor­teils.

Sofern die betrof­fe­nen Per­so­nen alle wei­te­ren Bedin­gun­gen für den Erst­erwerb erfül­len, kann die Begüns­ti­gung auch nach Ablauf der Zwölf­mo­nats­frist bean­tragt wer­den. Dies ist ins­be­son­de­re dann rele­vant, wenn die Erb­schafts­mel­dung in Ita­li­en ver­spä­tet erfolg­te. In sol­chen Fäl­len fal­len zwar Ver­zugs­zin­sen und gege­be­nen­falls Sank­tio­nen an, doch wird die Mög­lich­keit, die Immo­bi­lie wei­ter­hin mit den ermä­ßig­ten Abga­ben zu über­neh­men, nicht auto­ma­tisch ver­wirkt.

Ergän­zend hat das Finanz­amt, unter Berück­sich­ti­gung der Erfor­der­nis­se an Rechts­si­cher­heit und eines ein­heit­li­chen Vor­ge­hens in den ört­li­chen Dienst­stel­len, in der Reso­lu­ti­on Nr. 66 vom 20. Dezem­ber 2024 fest­ge­legt, dass die Begüns­ti­gung für den Erst­erwerb einer Immo­bi­lie auch nach­träg­lich durch eine ergän­zen­de oder erset­zen­de Erklä­rung bean­tragt wer­den kann. Als ein­zi­ge zeit­li­che Gren­ze gilt hier­bei die Zustel­lung des Bescheids über die Kor­rek­tur und Fest­set­zung einer höhe­ren Steu­er gemäß Arti­kel 27 Absatz 3 TUS. Die­se Vor­ge­hens­wei­se unter­stützt eine ein­heit­li­che und ver­läss­li­che Hand­ha­bung in der Pra­xis und ver­mit­telt das kla­re Signal, dass das recht­zei­ti­ge Ein­rei­chen zwar emp­foh­len ist, doch der Steu­er­vor­teil – im Sin­ne einer trag­fä­hi­gen und tra­di­ti­ons­ori­en­tier­ten Zukunfts­pla­nung – grund­sätz­lich auch nach­träg­lich gesi­chert wer­den kann.