Unteil­ba­re Nach­lass­im­mo­bi­li­en: Zuwei­sung nur auf Antrag

Im ita­lie­ni­schen Erbrecht kann es bei der Tei­lung des Nach­las­ses zu erheb­li­chen Her­aus­for­de­run­gen kom­men, wenn ein oder meh­re­re Immo­bi­li­en auf­grund ihrer Beschaf­fen­heit nicht ohne Wei­te­res in gleich­wer­ti­ge Tei­le auf­ge­teilt wer­den kön­nen. Das Gesetz sieht in sol­chen Fäl­len vor, dass unteil­ba­re Immo­bi­li­en bevor­zugt dem oder den Mit­er­ben zuge­wie­sen wer­den, der bzw. die die größ­te Erb­quo­te besitzt. Die­se Zuwei­sung darf jedoch nur erfol­gen, sofern tat­säch­lich ein Antrag dar­auf gestellt wur­de.

Fehlt ein aus­drück­li­ches Ein­ver­ständ­nis oder eine ent­spre­chen­de Bit­te um Zuwei­sung, bleibt dem Gericht kei­ne ande­re Mög­lich­keit, als die betref­fen­de Immo­bi­lie zu ver­äu­ßern und den erziel­ten Erlös zwi­schen den Mit­er­ben zu ver­tei­len. Ein Zwang zur Ein­brin­gung der Immo­bi­lie in den Erb­teil ein­zel­ner Erben ist aus­ge­schlos­sen, selbst wenn ein­zel­ne Betei­lig­te die größ­te Quo­te inne­ha­ben. Auf die­se Wei­se wird ver­hin­dert, dass Erben gegen ihren Wil­len mit einer unteil­ba­ren Lie­gen­schaft belas­tet wer­den.

Um eine sach­ge­rech­te und fai­re Erbaus­ein­an­der­set­zung sicher­zu­stel­len, ist es daher rat­sam, früh­zei­tig zu klä­ren, ob und von wem ein Zutei­lungs­wunsch geäu­ßert wer­den soll. Wird ein Antrag gestellt, kann das Gericht prü­fen, ob eine gerech­te Ver­tei­lung durch die­se Zuwei­sung mög­lich ist. Lie­gen hin­ge­gen kei­ne Anträ­ge vor, ist die Ver­stei­ge­rung übli­cher­wei­se der ein­zi­ge Weg, um den Anteil aller Erben zu wah­ren und ihnen den ent­spre­chen­den Gegen­wert in Form des Ver­kaufs­er­lö­ses zukom­men zu las­sen.