Anwaltshonorare für außergerichtliche Tätigkeiten können nicht gekürzt werden, wenn das Geschäft nicht zustande kommt
Mit dem Beschluss vom 22. Mai 2026, Nr. 15831, hat die II. Zivilsektion des Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione) festgestellt, dass das dem Rechtsanwalt für die außergerichtliche Tätigkeit zustehende Honorar nicht allein aufgrund der Tatsache, dass das Geschäft nicht abgeschlossen wurde, auf die Mindestsätze gekürzt werden darf. Dabei wurden zudem die Grenzen des Ermessensspielraums präzisiert, der den Tatrichtern bei der Festsetzung der Berufshonorare eingeräumt wird.
Der Fall geht auf ein Verfahren vor dem Gericht von Florenz zurück, in dessen Rahmen ein Rechtsanwalt den Erlass eines Mahnbescheids gegen seinen Mandanten für die Zahlung von rund 526.000 Euro als Berufshonorar beantragt hatte. Die ausgeübte Tätigkeit betraf die außergerichtliche Unterstützung im Rahmen der Verhandlungen über den Kauf einer Villa auf Sardinien, deren Wert auf etwa 51 Millionen Euro geschätzt wurde.
Im Laufe des Auftrags war der Fachmann am Entwurf des Vorvertrags beteiligt und nahm wesentliche Änderungen sowohl in Bezug auf den Preis als auch auf die Vertragsbedingungen vor. Er befasste sich zudem mit besonders komplexen Fragen im Zusammenhang mit einer auf der Immobilie lastenden Hypothek und einer strafrechtlichen Beschlagnahme. Die gesamte Tätigkeit wurde im Rahmen einer Verhandlung und somit ausschließlich außergerichtlich ausgeübt. Das Geschäft kam jedoch aufgrund der Entscheidung des Kunden, den Kauf nicht fortzusetzen, nicht zustande. Dennoch war der Fachmann der Ansicht, dass er für die geleistete Arbeit Anspruch auf das Honorar habe.
Sowohl das Gericht von Florenz als auch das Berufungsgericht hatten der Klage nur teilweise stattgegeben und das geforderte Honorar auf etwa 150.000 Euro reduziert, unter der Annahme, dass das Geschäft nicht zum Abschluss gekommen sei.
Der Kassationsgerichtshof hat diesen Ansatz hingegen beanstandet und auf Art. 6 des Ministerialdekrets (D.M.) Nr. 127/2004 verwiesen, der die Festsetzung der Honorare, Gebühren und Entschädigungen regelt, die Rechtsanwälten für gerichtliche und außergerichtliche Leistungen zustehen. Die Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass „für begonnene, aber nicht zum Abschluss gebrachte Angelegenheiten die Honorare für die geleistete Arbeit geschuldet sind, wobei hierunter auch die vom Fachmann geleistete Vorbereitungsarbeit zu verstehen ist“.
Nach Ansicht des Kassationsgerichtshofs stellt das Nichtzustandekommen des Geschäfts daher an sich keinen Grund dar, der eine Kürzung des Honorars auf die Mindestsätze rechtfertigt. Maßgeblich ist stattdessen die konkret erbrachte Tätigkeit und deren fachlicher Wert.
Besondere Bedeutung kommt auch der Passage des Beschlusses zu, die sich den Grenzen des richterlichen Ermessens bei der Festsetzung der Honorare widmet. Der Kassationsgerichtshof stellt fest, dass eine Abweichung von den Mindestsätzen nur bei Vorliegen eines „offensichtlichen Missverhältnisses“ zwischen der erbrachten beruflichen Leistung und dem sich aus der Anwendung der Tarife ergebenden Honorar gerechtfertigt sein kann, wie in Art. 9 des D.M. Nr. vorgesehen. 127/2004.
Diese Bewertung muss jedoch angemessen begründet werden. Im vorliegenden Fall hatten sich die Tatrichter darauf beschränkt, das Honorar zu kürzen, ohne eine ausreichende Begründung für das tatsächliche Vorliegen eines solchen offensichtlichen Missverhältnisses zu liefern, wodurch sie den vom Kassationsgerichtshof beanstandeten Fehler begingen.
Der Kassationsgerichtshof befasst sich zudem mit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung der Rechtsgeschäfte. Aus der Begründung des angefochtenen Urteils ging nämlich nicht klar hervor, welches Auslegungskriterium von den Tatrichtern angewandt wurde, noch war es möglich, die Einhaltung der in den Art. 1362 ff. des italienischen Zivilgesetzbuches (c.c.) vorgesehenen Auslegungsregeln zu überprüfen.
Der Beschluss ist von besonderer Relevanz für die Anwaltschaft, insbesondere in einem Kontext, in dem außergerichtliche Tätigkeiten eine immer zentralere Rolle einnehmen. Die Entscheidung stärkt den Schutz des Honoraranspruchs von Rechtsanwälten und trägt gleichzeitig dazu bei, die Grenzen präziser zu definieren, innerhalb derer ein Richter von den Tarifparametern abweichen darf, wodurch die Rechtssicherheit gestärkt wird.

