Anwalts­ho­no­ra­re für außer­ge­richt­li­che Tätig­kei­ten kön­nen nicht gekürzt wer­den, wenn das Geschäft nicht zustan­de kommt

Mit dem Beschluss vom 22. Mai 2026, Nr. 15831, hat die II. Zivil­sek­ti­on des Kas­sa­ti­ons­ge­richts­hofs (Cor­te di Cas­sa­zio­ne) fest­ge­stellt, dass das dem Rechts­an­walt für die außer­ge­richt­li­che Tätig­keit zuste­hen­de Hono­rar nicht allein auf­grund der Tat­sa­che, dass das Geschäft nicht abge­schlos­sen wur­de, auf die Min­dest­sät­ze gekürzt wer­den darf. Dabei wur­den zudem die Gren­zen des Ermes­sens­spiel­raums prä­zi­siert, der den Tat­rich­tern bei der Fest­set­zung der Berufs­ho­no­ra­re ein­ge­räumt wird.

Der Fall geht auf ein Ver­fah­ren vor dem Gericht von Florenz zurück, in des­sen Rah­men ein Rechts­an­walt den Erlass eines Mahn­be­scheids gegen sei­nen Man­dan­ten für die Zah­lung von rund 526.000 Euro als Berufs­ho­no­rar bean­tragt hat­te. Die aus­ge­üb­te Tätig­keit betraf die außer­ge­richt­li­che Unter­stüt­zung im Rah­men der Ver­hand­lun­gen über den Kauf einer Vil­la auf Sar­di­ni­en, deren Wert auf etwa 51 Mil­lio­nen Euro geschätzt wur­de.

Im Lau­fe des Auf­trags war der Fach­mann am Ent­wurf des Vor­ver­trags betei­ligt und nahm wesent­li­che Ände­run­gen sowohl in Bezug auf den Preis als auch auf die Ver­trags­be­din­gun­gen vor. Er befass­te sich zudem mit beson­ders kom­ple­xen Fra­gen im Zusam­men­hang mit einer auf der Immo­bi­lie las­ten­den Hypo­thek und einer straf­recht­li­chen Beschlag­nah­me. Die gesam­te Tätig­keit wur­de im Rah­men einer Ver­hand­lung und somit aus­schließ­lich außer­ge­richt­lich aus­ge­übt. Das Geschäft kam jedoch auf­grund der Ent­schei­dung des Kun­den, den Kauf nicht fort­zu­set­zen, nicht zustan­de. Den­noch war der Fach­mann der Ansicht, dass er für die geleis­te­te Arbeit Anspruch auf das Hono­rar habe.

Sowohl das Gericht von Florenz als auch das Beru­fungs­ge­richt hat­ten der Kla­ge nur teil­wei­se statt­ge­ge­ben und das gefor­der­te Hono­rar auf etwa 150.000 Euro redu­ziert, unter der Annah­me, dass das Geschäft nicht zum Abschluss gekom­men sei.

Der Kas­sa­ti­ons­ge­richts­hof hat die­sen Ansatz hin­ge­gen bean­stan­det und auf Art. 6 des Minis­te­ri­al­de­krets (D.M.) Nr. 127/2004 ver­wie­sen, der die Fest­set­zung der Hono­ra­re, Gebüh­ren und Ent­schä­di­gun­gen regelt, die Rechts­an­wäl­ten für gericht­li­che und außer­ge­richt­li­che Leistungen zuste­hen. Die Bestim­mung sieht aus­drück­lich vor, dass „für begon­ne­ne, aber nicht zum Abschluss gebrach­te Ange­le­gen­hei­ten die Hono­ra­re für die geleis­te­te Arbeit geschul­det sind, wobei hier­un­ter auch die vom Fach­mann geleis­te­te Vor­be­rei­tungs­ar­beit zu ver­ste­hen ist“.

Nach Ansicht des Kas­sa­ti­ons­ge­richts­hofs stellt das Nicht­zu­stan­de­kom­men des Geschäfts daher an sich kei­nen Grund dar, der eine Kür­zung des Hono­rars auf die Min­dest­sät­ze recht­fer­tigt. Maß­geb­lich ist statt­des­sen die kon­kret erbrach­te Tätig­keit und deren fach­li­cher Wert.

Beson­de­re Bedeu­tung kommt auch der Pas­sa­ge des Beschlus­ses zu, die sich den Gren­zen des rich­ter­li­chen Ermes­sens bei der Fest­set­zung der Hono­ra­re wid­met. Der Kas­sa­ti­ons­ge­richts­hof stellt fest, dass eine Abwei­chung von den Min­dest­sät­zen nur bei Vor­lie­gen eines „offen­sicht­li­chen Miss­ver­hält­nis­ses“ zwi­schen der erbrach­ten beruf­li­chen Leis­tung und dem sich aus der Anwen­dung der Tari­fe erge­ben­den Hono­rar gerecht­fer­tigt sein kann, wie in Art. 9 des D.M. Nr. vor­ge­se­hen. 127/2004.

Die­se Bewer­tung muss jedoch ange­mes­sen begrün­det wer­den. Im vor­lie­gen­den Fall hat­ten sich die Tat­rich­ter dar­auf beschränkt, das Hono­rar zu kür­zen, ohne eine aus­rei­chen­de Begrün­dung für das tat­säch­li­che Vor­lie­gen eines sol­chen offen­sicht­li­chen Miss­ver­hält­nis­ses zu lie­fern, wodurch sie den vom Kas­sa­ti­ons­ge­richts­hof bean­stan­de­ten Feh­ler begin­gen.

Der Kas­sa­ti­ons­ge­richts­hof befasst sich zudem mit der vom Beru­fungs­ge­richt vor­ge­nom­me­nen Aus­le­gung der Rechts­ge­schäf­te. Aus der Begrün­dung des ange­foch­te­nen Urteils ging näm­lich nicht klar her­vor, wel­ches Aus­le­gungs­kri­te­ri­um von den Tat­rich­tern ange­wandt wur­de, noch war es mög­lich, die Ein­hal­tung der in den Art. 1362 ff. des ita­lie­ni­schen Zivil­ge­setz­bu­ches (c.c.) vor­ge­se­he­nen Aus­le­gungs­re­geln zu über­prü­fen.

Der Beschluss ist von beson­de­rer Rele­vanz für die Anwalt­schaft, ins­be­son­de­re in einem Kon­text, in dem außer­ge­richt­li­che Tätig­kei­ten eine immer zen­tra­le­re Rol­le ein­neh­men. Die Ent­schei­dung stärkt den Schutz des Hono­rar­an­spruchs von Rechts­an­wäl­ten und trägt gleich­zei­tig dazu bei, die Gren­zen prä­zi­ser zu defi­nie­ren, inner­halb derer ein Rich­ter von den Tarif­pa­ra­me­tern abwei­chen darf, wodurch die Rechts­si­cher­heit gestärkt wird.