Die Ver­ord­nung (EU) Nr. 650/2012 und der grenz­über­schrei­ten­de deutsch-italienische Erb­fall

Auf alle Erb­fäl­le, die ab dem 17. August 2015 ein­ge­tre­ten sind, fin­det die Ver­ord­nung (EU) Nr. 650/2012 (EuErb­VO) in allen Mit­glied­staa­ten der Euro­päi­schen Uni­on mit Aus­nah­me Däne­marks und Irlands Anwen­dung (Art. 83). Folg­lich ist das auf die Rechts­nach­fol­ge von Todes wegen anwend­ba­re Recht grund­sätz­lich nach Maß­ga­be der Ver­ord­nung zu bestim­men.

Für Ver­fü­gun­gen von Todes wegen ist Art. 24 EuErb­VO maß­geb­lich. Hin­sicht­lich des auf die Form von Ver­fü­gun­gen von Todes wegen anwend­ba­ren Rechts ver­weist Art. 75 Abs. 1 EuErb­VO auf das Haa­ger Über­ein­kom­men über auf die Form letzt­wil­li­ger Ver­fü­gun­gen anzu­wen­den­de Recht. Die­ses fin­det jedoch kei­ne Anwen­dung auf Erb­ver­trä­ge. Daher ist Art. 27 EuErb­VO hin­sicht­lich der Form­erfor­der­nis­se aus­schließ­lich auf Erb­ver­trä­ge anzu­wen­den.

In sach­li­cher Hin­sicht fin­det die Ver­ord­nung auf die Rechts­nach­fol­ge von Todes wegen Anwen­dung. Der Begriff der „Rechts­nach­fol­ge von Todes wegen“ ist im Sin­ne der Ver­ord­nung auto­nom aus­zu­le­gen. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a) ist dar­un­ter die Rechts­nach­fol­ge von Todes wegen zu ver­ste­hen, die sämt­li­che For­men des Über­gangs von Ver­mö­gens­wer­ten, Rech­ten und Ver­bind­lich­kei­ten auf­grund des Todes umfasst, unab­hän­gig davon, ob es sich um eine frei­wil­li­ge Über­tra­gung auf­grund einer Ver­fü­gung von Todes wegen oder um einen Über­gang im Wege der gesetz­li­chen Erb­fol­ge han­delt.

Art. 1 Abs. 1 und 2 ent­hält jedoch einen Kata­log von Aus­nah­men und nimmt bestimm­te Berei­che vom Anwen­dungs­be­reich der Ver­ord­nung aus. Hier­zu gehö­ren ins­be­son­de­re steu­er- und zoll­recht­li­che Fra­gen, der Per­so­nen­stand und die Fami­li­en­ver­hält­nis­se, die Rechts‑, Hand­lungs- und Geschäfts­fä­hig­keit, die ehe­li­chen Güter­stän­de, Unter­halts­pflich­ten, die nicht auf­grund des Todes ent­ste­hen, gesell­schafts­recht­li­che Fra­gen sowie die Ein­tra­gung und Ver­öf­fent­li­chung ding­li­cher Rech­te. Dem­ge­gen­über ent­hält Art. 23 Abs. 2 EuErb­VO einen Kata­log der vom Anwen­dungs­be­reich erfass­ten Berei­che. Die dor­ti­ge Bezug­nah­me einer­seits auf die „Ursa­chen, den Zeit­punkt und den Ort des Ein­tritts des Erb­falls“ und ande­rer­seits auf die „Tei­lung des Nach­las­ses“ ermög­licht es, nicht nur den Ein­tritt des Erb­falls, son­dern die gesam­te Rege­lung des Erb­falls und sei­ner Rechts­wir­kun­gen dem Anwen­dungs­be­reich des anzu­wen­den­den Rechts zuzu­ord­nen, was im Übri­gen aus­drück­lich durch Abs. 1 bestä­tigt wird.

Für die Bestim­mung des anwend­ba­ren Rechts ist zunächst zu prü­fen, ob eine Rechts­wahl nach Art. 22 EuErb­VO getrof­fen wur­de. Die­se kann aus­drück­lich durch eine Erklä­rung in Form einer Ver­fü­gung von Todes wegen oder still­schwei­gend erfol­gen. Die Rechts­wahl­mög­lich­keit ist jedoch begrenzt und kann sich aus­schließ­lich auf das Recht des Staa­tes bezie­hen, des­sen Staats­an­ge­hö­rig­keit der Erb­las­ser im Zeit­punkt der Rechts­wahl besitzt oder des­sen Staats­an­ge­hö­rig­keit er im Zeit­punkt sei­nes Todes besit­zen wird. Besitzt die betref­fen­de Per­son meh­re­re Staats­an­ge­hö­rig­kei­ten, kann sie das Recht eines jeden die­ser Staa­ten wäh­len.

Wur­de kei­ne Rechts­wahl getrof­fen, unter­liegt gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErb­VO die gesam­te Rechts­nach­fol­ge von Todes wegen dem Recht des Staa­tes, in dem der Erb­las­ser im Zeit­punkt sei­nes Todes sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt hat­te, sofern die Ver­ord­nung nichts ande­res bestimmt. Es obliegt der für die Erbsa­che zustän­di­gen Behör­de, den gewöhn­li­chen Auf­ent­halt des Erb­las­sers zu bestim­men und dabei den Staat zu ermit­teln, zu dem der Erb­las­ser eine hin­rei­chend enge und sta­bi­le Ver­bin­dung hat­te.

Auch der Begriff des „gewöhn­li­chen Auf­ent­halts“ ist auto­nom aus­zu­le­gen. Von beson­de­rer Bedeu­tung sind inso­weit die Erwä­gungs­grün­de 23 und 24. Ent­schei­dend ist der Lebens­mit­tel­punkt des Erb­las­sers. Es ist zu bestim­men, ob der Auf­ent­halt in dem betref­fen­den Staat ledig­lich vor­über­ge­hen­der oder gele­gent­li­cher Natur war oder ob er Aus­druck einer gewis­sen sozia­len und fami­liä­ren Inte­gra­ti­on war. Ins­be­son­de­re sind die Dau­er und die Regel­mä­ßig­keit des Auf­ent­halts des Erb­las­sers in dem betref­fen­den Staat sowie die damit ver­bun­de­nen Umstän­de und Grün­de zu berück­sich­ti­gen.

Sodann ist zwi­schen der Sach­norm­ver­wei­sung und der Gesamt­ver­wei­sung zu unter­schei­den. Bei grenz­über­schrei­ten­den deutsch-ita­lie­ni­schen Erb­fäl­len betrifft die Ver­wei­sung jedoch stets die mate­ri­ell-recht­li­chen Vor­schrif­ten der bezeich­ne­ten Rechts­ord­nung, da sowohl Ita­li­en als auch Deutsch­land Mit­glied­staa­ten sind, auf die die Ver­ord­nung Anwen­dung fin­det. Ein Ren­voi ist daher aus­ge­schlos­sen. Dass es sich um eine Sach­norm­ver­wei­sung han­delt, ergibt sich zudem aus Art. 43 EuErb­VO, wonach eine Rück- oder Wei­ter­ver­wei­sung nur dann berück­sich­tigt wird, wenn die Ver­ord­nung auf das Recht eines Dritt­staats ver­weist.

Schließ­lich ist gemäß Art. 21 Abs. 2 EuErb­VO zu prü­fen, ob eine offen­sicht­lich enge­re Ver­bin­dung zu einem ande­ren Staat als dem­je­ni­gen besteht, des­sen Recht gemäß Abs. 1 beru­fen ist.

Gemäß Art. 4 EuErb­VO sind für Ent­schei­dun­gen in der gesam­ten Erbsa­che die Gerich­te des Mit­glied­staats zustän­dig, in des­sen Hoheits­ge­biet der Erb­las­ser im Zeit­punkt sei­nes Todes sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt hat­te. Hin­sicht­lich der Aner­ken­nung gericht­li­cher Ent­schei­dun­gen gilt, dass Ent­schei­dun­gen, die in einem Mit­glied­staat ergan­gen sind, in den ande­ren Mit­glied­staa­ten aner­kannt wer­den, ohne dass hier­für ein beson­de­res Ver­fah­ren erfor­der­lich ist (Art. 39). Dies gilt ins­be­son­de­re im Ver­hält­nis zwi­schen Ita­li­en und Deutsch­land. Im Fal­le einer Strei­tig­keit kann jede inter­es­sier­te Par­tei, die die Aner­ken­nung einer Ent­schei­dung als Haupt­fra­ge begehrt, fest­stel­len las­sen, dass die Ent­schei­dung anzu­er­ken­nen ist.

Schließ­lich führt Kapi­tel VI der EuErb­VO den Euro­päi­schen Nachlasszeugnis (ENZ). Das ENZ dient dazu, den Nach­weis der Rechts­stel­lung und der Rech­te von Erben, Ver­mächt­nis­neh­mern, Tes­ta­ments­voll­stre­ckern und Nach­lass­ver­wal­tern in den ver­schie­de­nen Mit­glied­staa­ten zu erleich­tern. Mit­hil­fe die­ses Instru­ments kön­nen die­se Rechts­stel­lun­gen und Rech­te nach­ge­wie­sen wer­den, ohne dass ein zusätz­li­ches Aner­ken­nungs­ver­fah­ren erfor­der­lich ist. Das Zeug­nis gibt bei­spiels­wei­se Aus­kunft dar­über, wer zur Erb­fol­ge beru­fen ist, wel­che Erb­quo­ten den ein­zel­nen zuste­hen, wel­che Ver­mö­gens­wer­te und Rech­te zum Nach­lass gehö­ren und, soweit erfor­der­lich, wel­che Befug­nis­se dem Tes­ta­ments­voll­stre­cker oder Nach­lass­ver­wal­ter über­tra­gen wur­den. Ins­be­son­de­re bei grenz­über­schrei­ten­den Erb­fäl­len zwi­schen Ita­li­en und Deutsch­land kommt dem ENZ erheb­li­che Bedeu­tung zu, vor allem wenn der Nach­lass Ver­mö­gens­wer­te in meh­re­ren Staa­ten umfasst oder die Erben ihre Rech­te in einem ande­ren Staat als dem­je­ni­gen gel­tend machen müs­sen, in dem der Erb­fall ein­ge­tre­ten ist.