Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und der grenzüberschreitende deutsch-italienische Erbfall
Auf alle Erbfälle, die ab dem 17. August 2015 eingetreten sind, findet die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EuErbVO) in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks und Irlands Anwendung (Art. 83). Folglich ist das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht grundsätzlich nach Maßgabe der Verordnung zu bestimmen.
Für Verfügungen von Todes wegen ist Art. 24 EuErbVO maßgeblich. Hinsichtlich des auf die Form von Verfügungen von Todes wegen anwendbaren Rechts verweist Art. 75 Abs. 1 EuErbVO auf das Haager Übereinkommen über auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht. Dieses findet jedoch keine Anwendung auf Erbverträge. Daher ist Art. 27 EuErbVO hinsichtlich der Formerfordernisse ausschließlich auf Erbverträge anzuwenden.
In sachlicher Hinsicht findet die Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen Anwendung. Der Begriff der „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ ist im Sinne der Verordnung autonom auszulegen. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a) ist darunter die Rechtsnachfolge von Todes wegen zu verstehen, die sämtliche Formen des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten aufgrund des Todes umfasst, unabhängig davon, ob es sich um eine freiwillige Übertragung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen oder um einen Übergang im Wege der gesetzlichen Erbfolge handelt.
Art. 1 Abs. 1 und 2 enthält jedoch einen Katalog von Ausnahmen und nimmt bestimmte Bereiche vom Anwendungsbereich der Verordnung aus. Hierzu gehören insbesondere steuer- und zollrechtliche Fragen, der Personenstand und die Familienverhältnisse, die Rechts‑, Handlungs- und Geschäftsfähigkeit, die ehelichen Güterstände, Unterhaltspflichten, die nicht aufgrund des Todes entstehen, gesellschaftsrechtliche Fragen sowie die Eintragung und Veröffentlichung dinglicher Rechte. Demgegenüber enthält Art. 23 Abs. 2 EuErbVO einen Katalog der vom Anwendungsbereich erfassten Bereiche. Die dortige Bezugnahme einerseits auf die „Ursachen, den Zeitpunkt und den Ort des Eintritts des Erbfalls“ und andererseits auf die „Teilung des Nachlasses“ ermöglicht es, nicht nur den Eintritt des Erbfalls, sondern die gesamte Regelung des Erbfalls und seiner Rechtswirkungen dem Anwendungsbereich des anzuwendenden Rechts zuzuordnen, was im Übrigen ausdrücklich durch Abs. 1 bestätigt wird.
Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist zunächst zu prüfen, ob eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO getroffen wurde. Diese kann ausdrücklich durch eine Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen oder stillschweigend erfolgen. Die Rechtswahlmöglichkeit ist jedoch begrenzt und kann sich ausschließlich auf das Recht des Staates beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt oder dessen Staatsangehörigkeit er im Zeitpunkt seines Todes besitzen wird. Besitzt die betreffende Person mehrere Staatsangehörigkeiten, kann sie das Recht eines jeden dieser Staaten wählen.
Wurde keine Rechtswahl getroffen, unterliegt gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern die Verordnung nichts anderes bestimmt. Es obliegt der für die Erbsache zuständigen Behörde, den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zu bestimmen und dabei den Staat zu ermitteln, zu dem der Erblasser eine hinreichend enge und stabile Verbindung hatte.
Auch der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ ist autonom auszulegen. Von besonderer Bedeutung sind insoweit die Erwägungsgründe 23 und 24. Entscheidend ist der Lebensmittelpunkt des Erblassers. Es ist zu bestimmen, ob der Aufenthalt in dem betreffenden Staat lediglich vorübergehender oder gelegentlicher Natur war oder ob er Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration war. Insbesondere sind die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit verbundenen Umstände und Gründe zu berücksichtigen.
Sodann ist zwischen der Sachnormverweisung und der Gesamtverweisung zu unterscheiden. Bei grenzüberschreitenden deutsch-italienischen Erbfällen betrifft die Verweisung jedoch stets die materiell-rechtlichen Vorschriften der bezeichneten Rechtsordnung, da sowohl Italien als auch Deutschland Mitgliedstaaten sind, auf die die Verordnung Anwendung findet. Ein Renvoi ist daher ausgeschlossen. Dass es sich um eine Sachnormverweisung handelt, ergibt sich zudem aus Art. 43 EuErbVO, wonach eine Rück- oder Weiterverweisung nur dann berücksichtigt wird, wenn die Verordnung auf das Recht eines Drittstaats verweist.
Schließlich ist gemäß Art. 21 Abs. 2 EuErbVO zu prüfen, ob eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat als demjenigen besteht, dessen Recht gemäß Abs. 1 berufen ist.
Gemäß Art. 4 EuErbVO sind für Entscheidungen in der gesamten Erbsache die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hinsichtlich der Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen gilt, dass Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind, in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass hierfür ein besonderes Verfahren erforderlich ist (Art. 39). Dies gilt insbesondere im Verhältnis zwischen Italien und Deutschland. Im Falle einer Streitigkeit kann jede interessierte Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung als Hauptfrage begehrt, feststellen lassen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.
Schließlich führt Kapitel VI der EuErbVO den Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ). Das ENZ dient dazu, den Nachweis der Rechtsstellung und der Rechte von Erben, Vermächtnisnehmern, Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Mithilfe dieses Instruments können diese Rechtsstellungen und Rechte nachgewiesen werden, ohne dass ein zusätzliches Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Das Zeugnis gibt beispielsweise Auskunft darüber, wer zur Erbfolge berufen ist, welche Erbquoten den einzelnen zustehen, welche Vermögenswerte und Rechte zum Nachlass gehören und, soweit erforderlich, welche Befugnisse dem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter übertragen wurden. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Erbfällen zwischen Italien und Deutschland kommt dem ENZ erhebliche Bedeutung zu, vor allem wenn der Nachlass Vermögenswerte in mehreren Staaten umfasst oder die Erben ihre Rechte in einem anderen Staat als demjenigen geltend machen müssen, in dem der Erbfall eingetreten ist.

