Aus­kunfts­ver­wei­ge­rungs­recht, § 55 StPO

Nach § 55 I StPO kann jeder Zeu­ge die Aus­kunft auf sol­che Fra­gen ver­wei­gern, deren Beant­wor­tung ihm selbst oder einem der in § 52 I StPO bezeich­ne­ten Ange­hö­ri­gen die Gefahr zuzie­hen wür­de, wegen einer Straf­tat oder Ord­nungs­wid­rig­keit ver­folgt zu wer­den. Durch die­se Vor­schrift soll ver­hin­dert wer­den, dass ein Zeu­ge sich in einem unlös­ba­ren Kon­flikt zwi­schen Aus­sa­ge- und Wahr­heits­pflicht befin­det. Hier­durch soll ihm die see­li­sche Zwangs­la­ge erspart wer­den, die dadurch ent­stün­de, dass er die Wahr­heit sagen müss­te und gleich­zei­tig sich oder einen sei­ner Ange­hö­ri­gen belas­ten müss­te.

Wer Ange­hö­ri­ger ist, rich­tet sich nach § 52 I StPO. Hier­nach sind zur Ver­wei­ge­rung des Zeug­nis­ses berech­tigt, der Ver­lob­te des Beschul­dig­ten, der Ehe­gat­te oder Lebens­part­ner des Beschul­dig­ten, auch dann, wenn die Ehe bezie­hungs­wei­se die Lebens­ge­mein­schaft nicht mehr besteht. Dar­über hin­aus sind wei­te­re berech­tigt, wer mit dem Beschul­dig­ten in gera­der Linie ver­wandt oder ver­schwä­gert, in der Sei­ten­li­nie bis zum drit­ten Grad ver­wandt oder bis zum zwei­ten Grad ver­schwä­gert ist oder war. Min­der­jäh­ri­ge Kin­der, die wegen man­geln­der Ver­stands­rei­fe, kei­ne genü­gen­de Vor­stel­lung des Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­rechts haben, kön­nen nur ver­nom­men wer­den, wenn sie zur Aus­sa­ge bereit sind und auch ihr gesetz­li­cher Ver­tre­ter dem zuge­stimmt hat. Das glei­che gilt für Min­der­jäh­ri­ge oder Betreu­te wegen einer psy­chi­schen Krank­heit oder geis­ti­gen oder see­li­schen Behin­de­rung. Das Recht aus § 55 StPO besteht auch dann, wenn der Ange­hö­ri­ge, zu des­sen Vor­teil die Aus­kunft ver­wei­gert wird, in dem Ver­fah­ren, in dem der Zeu­ge ver­nom­men wird, nicht Beschul­dig­ter ist. Die Ange­hö­ri­gen hier­nach, haben die Mög­lich­keit, die Aus­sa­ge ganz oder teil­wei­se zu ver­wei­gern oder nur von dem Aus­kunfts­ver­wei­ge­rungs­recht nach § 55 Gebrauch zu machen.

Wich­tig ist, die Begrif­fe Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rungs­recht, Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht und Aus­kunfts­ver­wei­ge­rungs­recht zu unter­schei­den. Das Aus­kunfts­ver­wei­ge­rungs­recht hat man sowohl als Beschul­dig­ter als auch als Zeu­ge, hier­bei kann man nur die aus­drück­li­che Ant­wort auf Fra­gen ver­wei­gern, des­sen Beant­wor­tung zu einer Selbst­be­las­tung eines Zeu­gen füh­ren wür­de, sodass nicht die Rede von einem umfas­sen­den Schwei­ge­recht ist. Im Gegen­satz dazu haben Ange­hö­ri­ge des Beschul­di­gens beim Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht, die Mög­lich­keit einer voll­stän­di­gen Beant­wor­tungs­ver­wei­ge­rung. Dem­ge­gen­über steht das Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rungs­recht, wel­ches allein dem Beschul­dig­ten zusteht, der grund­sätz­lich kei­ne Aus­sa­ge machen muss.

Die Schwei­ge­rech­te kön­nen nicht nur vor Gericht zur Anwen­dung kom­men, son­dern bei­spiels­wei­se auch gegen­über der Poli­zei oder Behör­den. Gemäß § 55 II StPO ist jeder Beschul­dig­te oder Zeu­ge über die­ses Recht zu beleh­ren. Daher ist es rat­sam, bei einer Befra­gung, sich zunächst mit einem Anwalt zu ver­stän­di­gen, bevor man durch eine unüber­leg­te oder harm­los erschei­nen­de Aus­sa­ge sich oder sei­ne Ange­hö­ri­ge belas­tet, ohne dies zu bemer­ken. Durch einen anwalt­li­chen Rat kann Ihnen gehol­fen wer­den die Situa­ti­on und ihre Mög­lich­kei­ten zu ana­ly­sie­ren und ihre Situa­ti­on best­mög­lich lösen.