Steu­er­erleich­te­run­gen beim Immo­bi­li­en-Erst­erwerb („pri­ma casa“) und Neben­ge­bäu­de

Wer in Ita­li­en eine nicht als Luxus ein­ge­stuf­te Wohn­im­mo­bi­lie erwirbt, kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen von Steu­er­vor­tei­len („pri­ma casa“) pro­fi­tie­ren. Die­se Begüns­ti­gun­gen gel­ten glei­cher­ma­ßen für ent­spre­chen­de Neben­ge­bäu­de („per­ti­nenze“), sofern ein tat­säch­li­cher Nut­zungs­zu­sam­men­hang vor­liegt und der Eigen­tü­mer sie aus­drück­lich dem Haupt­ge­bäu­de unter­ord­net.

Eine Beson­der­heit besteht bei Neben­ge­bäu­den in den Katas­ter­ka­te­go­rien C2, C6 und C7: Hier kann nur je ein Objekt pro Kate­go­rie geför­dert wer­den. Für ande­re Neben­ge­bäu­de wie­der­um gilt kei­ne zah­len­mä­ßi­ge Begren­zung, solan­ge sich ihre Funk­ti­on als Neben­zweck zum Haupt­ge­bäu­de klar nach­wei­sen lässt. Die blo­ße Dar­stel­lung im Katas­ter (etwa meh­re­re Par­zel­len ohne direk­te Ver­bin­dung) ist dabei nicht aus­schlag­ge­bend. Ent­schei­dend ist viel­mehr, dass eine tat­säch­li­che Nut­zung als „per­ti­nenza“ besteht und dies vom Eigen­tü­mer gewollt ist.

Jün­ge­re Gerichts­ent­schei­dun­gen, ins­be­son­de­re in der Regi­on Pie­mont, haben bekräf­tigt, dass auch Neben­ge­bäu­de außer­halb der Kate­go­rien C2, C6 und C7 unter die Steu­er­erleich­te­run­gen fal­len kön­nen, sofern sie objek­tiv der Hauptim­mo­bi­lie zugu­te­kom­men. Somit dürf­te sich die Pra­xis noch wei­ter zuguns­ten der Käu­fer ent­wi­ckeln, sofern auch das Finanz­amt die­se groß­zü­gi­ge Aus­le­gung über­nimmt und einen ein­heit­li­chen Rechts­rah­men für alle rele­van­ten Neben­ge­bäu­de schafft.