Aus­glei­chung (col­la­zio­ne) und Her­ab­set­zungs­kla­ge im ita­lie­ni­schen Erbrecht: Gemein­sam­kei­ten und Unter­schie­de

Im ita­lie­ni­schen Erbrecht spie­len die soge­nann­te Aus­glei­chung und Her­ab­set­zungs­kla­ge (Azio­ne di Ridu­zi­o­ne) zen­tra­le Rol­len bei der Wah­rung der Rech­te von Pflicht­teils­be­rech­tig­ten. Dabei han­delt es sich jedoch um zwei eigen­stän­di­ge Instru­men­te mit unter­schied­li­chen Zie­len und Vor­aus­set­zun­gen.

Aus­glei­chung

Die Aus­glei­chung ver­pflich­tet Erben, die in bestimm­ten ver­wandt­schaft­li­chen Bezie­hun­gen zum Erb­las­ser ste­hen, zur Ein­brin­gung zuvor erhal­te­ner Schen­kun­gen in die Erb­mas­se. Dies geschieht regel­mä­ßig im Rah­men der Erbaus­ein­an­der­set­zung, sofern der Erb­las­ser kei­ne aus­drück­li­che Befrei­ung (Dis­pen­sa) hier­von ange­ord­net hat. Ziel ist es, eine fai­re Ver­tei­lung unter den berech­tig­ten Erben zu gewähr­leis­ten. Ent­schei­dend ist, dass die Aus­glei­chung unab­hän­gig von einer Her­ab­set­zungs­kla­ge aus­ge­löst wer­den kann, wenn sie ent­we­der gesetz­lich vor­ge­se­hen ist oder vom Erb­las­ser ange­ord­net wur­de.

Her­ab­set­zungs­kla­ge

Die Her­ab­set­zungs­kla­ge setzt an, wenn der Pflicht­teil durch Schen­kun­gen oder tes­ta­men­ta­ri­sche Ver­fü­gun­gen ver­letzt wur­de. Erst mit erfolg­rei­cher Durch­set­zung die­ser Kla­ge gewinnt der Pflicht­teils­be­rech­tig­te Anspruch auf Wie­der­gut­ma­chung sei­ner Min­dest­quo­te. Die Aus­glei­chung kann sich in sol­chen Fäl­len als ergän­zen­des Hilfs­mit­tel erwei­sen, da das durch die Her­ab­set­zungs­kla­ge zurück­ge­hol­te Ver­mö­gen anschlie­ßend in der Erb­mas­se erneut auf­zu­tei­len ist.

Führt der Erb­las­ser durch umfas­sen­de Schen­kun­gen oder tes­ta­men­ta­ri­sche Ver­fü­gun­gen dazu, dass kein “relic­tum” (ver­blie­be­nes Ver­mö­gen) mehr vor­han­den ist, muss der ver­pflich­te­te Erbe zuerst die Her­ab­set­zungs­kla­ge anstren­gen, um sei­nen Pflicht­teil wie­der in die Erb­mas­se zu inte­grie­ren. Erst dann kommt eine Aus­glei­chung in Betracht, sofern eine Tei­lung der wie­der­her­ge­stell­ten Erb­mas­se statt­fin­det.