Ausgleichung (collazione) und Herabsetzungsklage im italienischen Erbrecht: Gemeinsamkeiten und Unterschiede
Im italienischen Erbrecht spielen die sogenannte Ausgleichung und Herabsetzungsklage (Azione di Riduzione) zentrale Rollen bei der Wahrung der Rechte von Pflichtteilsberechtigten. Dabei handelt es sich jedoch um zwei eigenständige Instrumente mit unterschiedlichen Zielen und Voraussetzungen.
Ausgleichung
Die Ausgleichung verpflichtet Erben, die in bestimmten verwandtschaftlichen Beziehungen zum Erblasser stehen, zur Einbringung zuvor erhaltener Schenkungen in die Erbmasse. Dies geschieht regelmäßig im Rahmen der Erbauseinandersetzung, sofern der Erblasser keine ausdrückliche Befreiung (Dispensa) hiervon angeordnet hat. Ziel ist es, eine faire Verteilung unter den berechtigten Erben zu gewährleisten. Entscheidend ist, dass die Ausgleichung unabhängig von einer Herabsetzungsklage ausgelöst werden kann, wenn sie entweder gesetzlich vorgesehen ist oder vom Erblasser angeordnet wurde.
Herabsetzungsklage
Die Herabsetzungsklage setzt an, wenn der Pflichtteil durch Schenkungen oder testamentarische Verfügungen verletzt wurde. Erst mit erfolgreicher Durchsetzung dieser Klage gewinnt der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf Wiedergutmachung seiner Mindestquote. Die Ausgleichung kann sich in solchen Fällen als ergänzendes Hilfsmittel erweisen, da das durch die Herabsetzungsklage zurückgeholte Vermögen anschließend in der Erbmasse erneut aufzuteilen ist.
Führt der Erblasser durch umfassende Schenkungen oder testamentarische Verfügungen dazu, dass kein “relictum” (verbliebenes Vermögen) mehr vorhanden ist, muss der verpflichtete Erbe zuerst die Herabsetzungsklage anstrengen, um seinen Pflichtteil wieder in die Erbmasse zu integrieren. Erst dann kommt eine Ausgleichung in Betracht, sofern eine Teilung der wiederhergestellten Erbmasse stattfindet.

