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Mit einem im Jahr 2016 eingeführten Gesetz wurde in Italien ein vorübergehendes Wohnrecht für Lebensgefährten etabliert. Danach kann der hinterbliebene Lebensgefährte für einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren weiterhin in der zuvor gemeinsam genutzten Immobilie wohnen bleiben. Bei Vorliegen minderjähriger oder beeinträchtigter Kinder verlängert sich dieses Wohnrecht für Lebensgefährten auf mindestens drei Jahre. Dieses Wohnrecht ist allerdings lediglich vorübergehend angelegt und begründet weder einen Erbanspruch noch ein dauerhaftes Nutzungsrecht.
Mit dem Tod des Eigentümers geht dessen Anteil zwar auf die Erben über, jedoch sind diese verpflichtet, das gesetzliche Wohnrecht für Lebensgefährten uneingeschränkt zu achten. Dies gilt auch dann, wenn der hinterbliebene Partner teilweise Miteigentum an der Immobilie innehat. In diesem Fall erhält er gewissermaßen einen zusätzlichen Schutz, denn die Erben können das Haus während der Frist nur eingeschränkt veräußern oder in anderer Form verwerten.
Umgekehrt ist zu beachten, dass diese Art Wohnrecht den allgemeinen Grundsätzen der Miteigentümergemeinschaft nur zeitweise überlagert. Nach Ablauf des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums gilt wieder uneingeschränkt das übliche Teilungs- und Verfügungssystem. Die Frage, wer etwa für laufende Kosten oder Instandhaltungen aufkommt, kann dabei zu Spannungen führen. Oft bietet sich eine einvernehmliche Regelung an, um die Nutzung der Immobilie im Sinne aller Beteiligten bestmöglich zu gestalten.
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