Befris­te­tes Wohn­recht für nicht­ehe­li­che Part­ner im ita­lie­ni­schen Erbrecht

Mit einem im Jahr 2016 ein­ge­führ­ten Gesetz wur­de in Ita­li­en ein vor­über­ge­hen­des Wohn­recht für Lebens­ge­fähr­ten eta­bliert. Danach kann der hin­ter­blie­be­ne Lebens­ge­fähr­te für einen Zeit­raum von zwei bis fünf Jah­ren wei­ter­hin in der zuvor gemein­sam genutz­ten Immo­bi­lie woh­nen blei­ben. Bei Vor­lie­gen min­der­jäh­ri­ger oder beein­träch­tig­ter Kin­der ver­län­gert sich die­ses Wohn­recht für Lebens­ge­fähr­ten auf min­des­tens drei Jah­re. Die­ses Wohn­recht ist aller­dings ledig­lich vor­über­ge­hend ange­legt und begrün­det weder einen Erb­an­spruch noch ein dau­er­haf­tes Nut­zungs­recht.

Mit dem Tod des Eigen­tü­mers geht des­sen Anteil zwar auf die Erben über, jedoch sind die­se ver­pflich­tet, das gesetz­li­che Wohn­recht für Lebens­ge­fähr­ten unein­ge­schränkt zu ach­ten. Dies gilt auch dann, wenn der hin­ter­blie­be­ne Part­ner teil­wei­se Mit­ei­gen­tum an der Immo­bi­lie inne­hat. In die­sem Fall erhält er gewis­ser­ma­ßen einen zusätz­li­chen Schutz, denn die Erben kön­nen das Haus wäh­rend der Frist nur ein­ge­schränkt ver­äu­ßern oder in ande­rer Form ver­wer­ten.

Umge­kehrt ist zu beach­ten, dass die­se Art Wohn­recht den all­ge­mei­nen Grund­sät­zen der Mit­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft nur zeit­wei­se über­la­gert. Nach Ablauf des gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Zeit­raums gilt wie­der unein­ge­schränkt das übli­che Tei­lungs- und Ver­fü­gungs­sys­tem. Die Fra­ge, wer etwa für lau­fen­de Kos­ten oder Instand­hal­tun­gen auf­kommt, kann dabei zu Span­nun­gen füh­ren. Oft bie­tet sich eine ein­ver­nehm­li­che Rege­lung an, um die Nut­zung der Immo­bi­lie im Sin­ne aller Betei­lig­ten best­mög­lich zu gestal­ten.