PPWR-Ver­ord­nung: Die neue euro­päi­sche Ver­ord­nung über Ver­pa­ckun­gen und Ver­pa­ckungs­ab­fäl­le

Ob italienisches oder deut­sches Unter­neh­men – die neue PPWR ver­än­dert die Spiel­re­geln für Ver­pa­ckun­gen. Schüt­zen Sie Ihr Unter­neh­men recht­zei­tig vor dem 12. August 2026.

Wenn Ihr Unter­neh­men Ware, Halb­fer­tig­pro­duk­te oder Agrar- und Lebens­mit­tel­pro­duk­te ein­kauft, ver­wen­det, ver­packt, impor­tiert oder expor­tiert, gibt es eine euro­päi­sche Rechts­än­de­rung, die Sie kei­nes­falls igno­rie­ren soll­ten: das Inkraft­tre­ten der neu­en Ver­ord­nung über Ver­pa­ckun­gen und Ver­pa­ckungs­ab­fäl­le (PPWR – Ver­ord­nung (EU) 2025/40).

Im Gegen­satz zu den bis­he­ri­gen Richt­li­ni­en ist die PPWR eine unmit­tel­ba­re gel­ten­de Ver­ord­nung. Ab dem 12. August 2026 gilt sie als ein­heit­li­ches Recht in der gesam­ten Euro­päi­schen Uni­on, hebt die Richt­li­nie 94/62/EG auf und besei­tigt damit die bis­he­ri­gen natio­na­len Unter­schie­de. Gleich­zei­tig führt sie jedoch äußerst stren­ge Stan­dards und erheb­li­che recht­li­che Ver­ant­wort­lich­kei­ten für die­je­ni­gen ein, die Waren auf dem euro­päi­schen Markt in Ver­kehr brin­gen. (Deutsch­land, das bereits bis­lang durch das LUCID-Regis­ter stren­ge Kon­trol­le aus­üb­te, passt sei­ne Über­wa­chungs- und Kon­troll­sys­te­me bereits ent­spre­chend an.)

Was ändert sich kon­kret und wel­che Risi­ken erge­ben sich?

  1. Die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung wird ver­pflich­tend: All­ge­mei­ne tech­ni­sche Daten­blät­ter rei­chen künf­tig nicht mehr aus. Jede Ver­pa­ckung muss von einer for­mel­len Kon­for­mi­täts­er­klä­rung des Her­stel­lers beglei­tet wer­den. Die­se muss auf tech­ni­scher Doku­men­ta­ti­on sowie Labor­prü­fun­gen beru­hen, die die Ein­hal­tung der Öko­de­sign-Anfor­de­run­gen und der Grenz­wer­te für schäd­li­che Stof­fe nach­wei­sen. Impor­teu­re sind ver­pflich­tet, die­se Erklä­run­gen ein­zu­ho­len und zu über­prü­fen.
  2. Das fak­ti­sche PFAS-Ver­bot im Lebens­mit­tel­be­reich: Ab dem 12. August 2026 gel­ten äußerst nied­ri­ge Grenz­wer­te für PFAS-Stof­fe (sog. „Ewig­keits­che­mi­ka­li­en“) in Lebens­mit­tel­ver­pa­ckun­gen. Zahl­rei­che fett­ab­wei­sen­de Ver­pa­ckun­gen, Ver­bund­pa­pie­re oder Scha­len, die ins­be­son­de­re im Agrar- und Lebens­mit­tel­ex­port ver­wen­det wer­den, müs­sen ersetzt wer­den. Impor­teu­re wer­den vor Annah­me der Ware ent­spre­chen­de schrift­li­che Nach­wei­se und Zer­ti­fi­zie­run­gen von ihren Lie­fe­ran­ten ver­lan­gen.
  3. Neue Pflich­ten für Her­stel­ler und den E‑Commerce: Wer Pro­duk­te unter eige­nem Namen oder eige­ner Mar­ke ver­treibt oder die­se direkt über E‑Commerce an End­ver­brau­cher ver­kauft, gilt recht­lich als „Her­stel­ler“ im Sin­ne der PPWR und unter­liegt den ent­spre­chen­den Ver­pflich­tun­gen.
  4. Logis­tik und Wie­der­ver­wen­dungs­quo­ten: Für B2B-Trans­port­ver­pa­ckun­gen wie Palet­ten, Kis­ten, Umrei­fungs­bän­de oder Fäs­ser wer­den ver­bind­li­che Wie­der­ver­wen­dungs­quo­ten ein­ge­führt. Unter­neh­men, die Waren zwi­schen ver­schie­de­nen Nie­der­las­sun­gen oder Bau­stel­len des­sel­ben Unter­neh­mens trans­por­tie­ren, müs­sen künf­tig eine Wie­der­ver­wen­dungs­quo­te von 100 % gewähr­leis­ten.

Die wirt­schaft­li­chen Risi­ken: Ent­spricht eine Ver­pa­ckung den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen nicht oder fehlt die erfor­der­li­che tech­ni­sche Doku­men­ta­ti­on, kann die Ware als nicht ver­kehrs­fä­hig ein­ge­stuft wer­den. Die mög­li­chen Fol­gen rei­chen von Grenz­blo­cka­den und Zurück­wei­sun­gen von Lie­fe­run­gen bis hin zu Scha­den­er­satz­an­sprü­chen und erheb­li­chen Buß­gel­dern.

War­um sind recht­li­che Bera­tung und eine Über­prü­fung der Ver­trä­ge erfor­der­lich?

Die Anpas­sung an die PPWR ist nicht nur eine tech­ni­sche Fra­ge, son­dern hat weit­rei­chen­de recht­li­che und ver­trag­li­che Aus­wir­kun­gen.

Inter­na­tio­na­le Lie­fer­ver­trä­ge: Gro­ße Unter­neh­men und Ver­triebs­or­ga­ni­sa­tio­nen über­ar­bei­ten bereits ihre Han­dels­ver­trä­ge. Dabei wer­den zuneh­mend weit­rei­chen­de Frei­stel­lungs- und Haf­tungs­über­nah­me­klau­seln auf­ge­nom­men. Lie­fe­ran­ten sol­len die voll­stän­di­ge PPWR-Kon­for­mi­tät garan­tie­ren und sämt­li­che wirt­schaft­li­chen Fol­gen von Sank­tio­nen oder Waren­blo­cka­den tra­gen.

Eine recht­li­che Bera­tung ist daher uner­läss­lich, um bestehen­de Ver­trä­ge zu ana­ly­sie­ren, zu ver­han­deln und rechts­si­cher zu gestal­ten. Nur so kann sicher­ge­stellt wer­den, dass die Ver­ant­wort­lich­kei­ten ange­mes­sen ver­teilt wer­den und das Unter­neh­men sei­ner­seits durch aus­rei­chen­de Garan­tien sei­ner Ver­pa­ckungs­lie­fe­ran­ten abge­si­chert ist.

Ana­ly­se der Rol­len inner­halb der Lie­fer­ket­te: Die genaue Ein­ord­nung eines Unter­neh­mens als Her­stel­ler, Impor­teur oder blo­ßer Ver­trei­ber im Sin­ne der PPWR ist eine kom­ple­xe recht­li­che Fra­ge. Von die­ser Qua­li­fi­ka­ti­on hängt die gesam­te Ket­te der Registrierungs‑, Doku­men­ta­ti­ons- und Zoll­pflich­ten ab.

War­ten Sie War­ten Sie nicht bis zum nächs­ten August. Jetzt ist der rich­ti­ge Zeit­punkt, Ihre Ver­pa­ckun­gen zu über­prü­fen, die Rol­len inner­halb Ihrer Lie­fer­ket­te zu ana­ly­sie­ren und Ihre inter­na­tio­na­len Ver­trags­be­zie­hun­gen an die neu­en Anfor­de­run­gen anzu­pas­sen.