Aktuelle Entwicklungen bei der Herabsetzungsklage
Mit einer jüngst ergangenen Entscheidung vom 11. Mai 2025 (Ord. Nr. 12503) hat sich die Zweite Zivilkammer des italienischen Kassationsgerichtshofs erneut mit zentralen Fragen zur sogenannten Herabsetzungsklage im Erbrecht befasst. Dabei standen insbesondere zwei verfahrensrechtliche Aspekte im Vordergrund: Zum einen die Verteilung der Beweislast hinsichtlich der Erbenstellung des klagenden Pflichtteilsberechtigten, zum anderen die notwendige Präzision bei der Behauptung einer Verletzung des Pflichtteils. Die Entscheidung schließt sich dabei jüngsten Entwicklungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung an.
Dem Fall lag eine Klage von A.A. zugrunde, welche als Tochter und Pflichtteilsberechtigte von C.C. gegen die Ehefrau D.D. und den Sohn B.B. des Verstorbenen vorging. Ziel der Klage war eine Rekonstruktion der Erbmasse, die Feststellung einer Verletzung ihres Pflichtteils aufgrund eines eigenhändigen Testaments sowie verschiedener Schenkungen zugunsten der Beklagten sowie schließlich die Herabsetzung dieser Verfügungen und die Teilung der Erbschaft.
Das erstinstanzliche Gericht sowie das Berufungsgericht in Catanzaro hatten die Klage abgewiesen, insbesondere aufgrund angeblich fehlender Beweise bezüglich der Erbenstellung der Klägerin sowie der unzureichenden Darstellung der konkreten Zusammensetzung des Nachlassvermögens und der konkreten Pflichtteilsverletzung. Dabei wurde kritisiert, dass eine detaillierte Bewertung der Erbmasse erst in späteren Schriftsätzen erfolgte und keine genaue Identifikation bestimmter Vermögenswerte oder Zuwendungen im Eröffnungsschriftsatz vorgenommen wurde.
Der Kassationsgerichtshof entschied nun zugunsten der Klägerin und setzte sich insbesondere kritisch mit der Auffassung auseinander, die Klägerin hätte bereits in der Klageschrift präzise die monetäre Dimension der Erbmasse sowie den exakten Umfang der Pflichtteilsverletzung darstellen müssen.
Gemäß dem von dem Kassationsgerichthof nunmehr ausdrücklich bestätigten und fortentwickelten Rechtsverständnis ist die Verpflichtung des Pflichtteilsberechtigten, die Verletzung seines Pflichtteils konkret zu behaupten und zu beweisen, nicht dahingehend zu interpretieren, dass bereits im Eröffnungsschriftsatz eine exakte monetäre Bewertung der Erbmasse sowie der Verletzung erfolgen muss. Vielmehr genüge es, wenn die Klage eine Darstellung des Nachlasses enthalte, die es zumindest plausibel macht, dass eine Pflichtteilsverletzung vorliegt, gegebenenfalls auch gestützt auf Vermutungen. Die Pflicht zur detaillierten monetären Bewertung und Beweiserhebung bestehe erst im Laufe des Verfahrens und nicht als Voraussetzung für dessen Zulässigkeit.
Dieser neuere und weniger strenge Ansatz basiert auf der Überlegung, dass eine unvollständige oder allgemeine Angabe von Nachlassbestandteilen im Eröffnungsschriftsatz, wenn diese Bestandteile anderweitig im Verlauf des Verfahrens erkennbar werden oder ausdrücklich streitig sind, die Klage nicht von vornherein unzulässig oder unbegründet mache. Eine Abweisung der Klage sei vielmehr erst gerechtfertigt, wenn nach umfassender Beweisaufnahme tatsächlich keine Verletzung des Pflichtteils nachweisbar sei.
Die Bedeutung dieser Entscheidung ist in praktischer Hinsicht erheblich, denn sie klärt, dass der Pflichtteilsberechtigte zu Beginn des Prozesses nicht mit der präzisen finanziellen Bewertung der Verletzung belastet wird. Stattdessen genügt eine plausible Darstellung der Erbschaftsverhältnisse, welche den Eintritt einer Pflichtteilsverletzung zumindest als wahrscheinlich erscheinen lässt. Diese Klärung trägt erheblich dazu bei, die anfängliche Beweislast für den klagenden Pflichtteilsberechtigten zu reduzieren und somit den Zugang zum Rechtsschutz effektiv zu erleichtern.

