Der Arbeits­ort nach ita­lie­ni­schem Recht

Zunächst muss dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, dass gemäß Arti­kel 2103 des ita­lie­ni­schen Zivil­ge­setz­bu­ches Arbeit­neh­mer einen gewis­sen Schutz in Bezug auf ihren “Arbeits­platz” genie­ßen. Eine Ver­set­zung von einer Pro­duk­ti­ons­stät­te zu einer ande­ren ist nur zuläs­sig, wenn “nach­ge­wie­se­ne tech­ni­sche, orga­ni­sa­to­ri­sche und pro­duk­ti­ve Grün­de” vor­lie­gen. Bei signi­fi­kan­ten geo­gra­fi­schen Ver­än­de­run­gen liegt es in der Ver­ant­wor­tung des Arbeit­ge­bers, den tat­säch­li­chen Bedarf für solch eine Maß­nah­me zu bewei­sen.

Es ist jedoch wich­tig zu beach­ten, dass es ver­schie­de­ne Arten von Arbeits­platz­än­de­run­gen gibt, die sich von den oben genann­ten Ver­set­zun­gen unter­schei­den, da sie gesetz­lich und ver­trag­lich unter­schied­lich gere­gelt sind.

Dienst­rei­se: Dies ist eine Maß­nah­me, die den Arbeit­neh­mer gele­gent­lich und vor­über­ge­hend von sei­nem gewohn­ten Arbeits­platz weg­führt, um im Auf­trag des Arbeit­ge­bers Auf­ga­ben zu erfül­len, die auf­grund rea­ler betrieb­li­cher Anfor­de­run­gen not­wen­dig sind. Unter sol­chen Umstän­den hat der Arbeit­neh­mer Anspruch auf eine Ent­schä­di­gung und/oder Kos­ten­rück­erstat­tung. Die genau­en Bestim­mun­gen hän­gen von den jewei­li­gen tat­säch­li­chen Umstän­den und den Vor­ga­ben des jewei­li­gen Tarif­ver­tra­ges ab.

Die Geschäfts­rei­sen­den: Dies sind Arbeit­neh­mer, die ver­trag­lich ver­pflich­tet sind, “Arbeits­tä­tig­kei­ten an stän­dig wech­seln­den und vari­ie­ren­den Orten” aus­zu­üben. Sie müs­sen gemäß Arti­kel 7 des Geset­zes 225/2016 bestimm­te Kri­te­ri­en erfül­len, um als sol­che iden­ti­fi­ziert zu wer­den. Dazu gehö­ren unter ande­rem: kein fes­ter Arbeits­ort im Arbeits­ver­trag; eine Arbeits­tä­tig­keit, die auf stän­di­ger Mobi­li­tät beruht; und eine fest­ge­leg­te Gehalts­er­hö­hung oder Ent­loh­nung, unab­hän­gig von der tat­säch­li­chen täg­li­chen Mobi­li­tät. Dar­über hin­aus pro­fi­tie­ren sie von einem weni­ger belas­ten­den Steu­er­sys­tem (redu­ziert auf 50%) und auch bezüg­lich der sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Abga­ben mit den für Dienst­rei­sen vor­ge­se­he­nen Para­me­tern. Wei­te­re Details hier­zu fin­den Sie in der INPS-Rund­schrei­ben Nr. 158 vom 23.12.2019.

Ent­sen­dung von Mit­ar­bei­tern (A): Die­se Pra­xis ist in D. Lvo. n.276/2003, Art. 30 gesetz­lich ver­an­kert. In sol­chen Fäl­len ent­sen­det ein Arbeit­ge­ber — der Ent­sen­den­de — einen oder meh­re­re sei­ner Mit­ar­bei­ter vor­über­ge­hend zu einem ande­ren Unter­neh­men — dem Emp­fän­ger der Ent­sen­dung. D95iese Maß­nah­me geschieht zum Nut­zen des ent­sen­den­den Arbeit­ge­bers und die wirt­schaft­li­che sowie recht­li­che Behand­lung des Arbeit­neh­mers bleibt wei­ter­hin in sei­ner Ver­ant­wor­tung.

Es ist wich­tig zu beto­nen, dass die Bedin­gun­gen der Ent­sen­dung wäh­rend der gesam­ten Dau­er der Ent­sen­dung erfüllt sein müs­sen. Es gibt kei­ne fest­ge­leg­te Frist für eine Ent­sen­dung, die­se darf jedoch nur so lan­ge dau­ern, wie es unbe­dingt not­wen­dig ist. Das Vor­lie­gen die­ser Bedin­gun­gen ist ent­schei­dend, um zu ver­hin­dern, dass der Arbeit­neh­mer bei deren Feh­len mög­li­cher­wei­se eine Anfra­ge an den aktu­el­len Nut­zer bean­tragt.

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Aspekt ist der Schutz der Arbeit­neh­mer­rech­te. So muss bei­spiels­wei­se bei einer Ände­rung der Auf­ga­ben im Zuge der Ent­sen­dung die Zustim­mung des Arbeit­neh­mers vor­lie­gen. Außer­dem, wenn der Ent­sen­dungs­ort mehr als 50 km vom ursprüng­li­chen Arbeits­ort ent­fernt ist, muss min­des­tens einer der in Art. 2103 des ita­lie­ni­schen Zivil­ge­setz­bu­ches für Ver­set­zun­gen vor­ge­se­he­nen Grün­de vor­lie­gen.

Trans­na­tio­na­le Ent­schei­dun­gen (B): In Bezug auf trans­na­tio­na­le Dienst­leis­tun­gen hat die Richt­li­nie 96/71/EG zur Ent­sen­dung von Arbeit­neh­mern im Rah­men der Erbrin­gung von Dienst­leis­tun­gen (ABl. 1997, L.18 S.1) jüngst ihre Gül­tig­keit für Arbeit­neh­mer, die im Bereich des trans­na­tio­na­len Ver­kehrs tätig sind, bestä­tigt. Die­se Mit­ar­bei­ter soll­ten von einem gene­rell anwend­ba­ren Tarif­ver­trag des ent­sen­den­den Mit­glied­staa­tes pro­fi­tie­ren. Aus­nah­men sind Fäl­le, in denen der Tarif­ver­trag des Mit­glied­staa­tes anzu­wen­den ist, in dem der Arbeit­neh­mer sei­nen Wohn­sitz hat und sei­ne über­wie­gen­de Tätig­keit aus­übt oder in denen er sei­ne Tätig­keit selbst­stän­dig und kon­ti­nu­ier­lich in einer Nie­der­las­sung in einem Mit­glied­staat aus­übt.
Um ille­ga­le Beschäf­ti­gung (Schwarz­ar­beit) und unech­te trans­na­tio­na­le Ent­sen­dun­gen in Ita­li­en zu bekämp­fen, auf Grund­la­ge der Richt­li­nie 2014/67/EU, die mit D. Lgs. n.136/2016 umge­setzt wur­de, hat das italienische Arbeits­mi­nis­te­ri­um in der Bekannt­ma­chung prot.1314 vom 15.02.2023 erklärt, dass man die “öffent­li­che Mit­tei­lung der Ein­rich­tung des Arbeits­ver­hält­nis­ses” (Aus­stel­lung des A1-For­mu­lars) und die all­ge­mei­ne Anga­be von “gleich­wer­ti­ger Doku­men­ta­ti­on” aus einem Mit­glied­staat akzep­tie­ren kann, auch rück­wir­kend zum Beginn der Ent­sen­dung.

Die INPS (Natio­na­les Insti­tut für sozia­le Für­sor­ge) hat in Bezug auf Ent­sen­dun­gen und unter Berück­sich­ti­gung die­ser Bekannt­ma­chung das Rund­schrei­ben n.1/2023 ver­öf­fent­licht. Dar­in wird prä­zi­siert, dass die “Auf­be­wah­rung der Doku­men­ta­ti­on über die ange­wen­de­te Sozia­le Sicher­heit in ita­lie­ni­scher Spra­che min­des­tens zwei Jah­re nach deren Been­di­gung” gewähr­leis­tet sein muss.“