Die Grün­dung einer Betriebs­stät­te einer deut­schen GmbH in Ita­li­en — eine stei­gen­de Ten­denz

In den letz­ten zwei Jah­ren haben wir ver­mehrt Anfra­gen von euro­päi­schen und außer­eu­ro­päi­schen Unter­neh­men erhal­ten, die dar­an inter­es­siert sind, eine Betriebs­stät­te in Ita­li­en zu grün­den. Tat­säch­lich erlebt der italienische Markt der­zeit eine Renais­sance in Bezug auf aus­län­di­sche Inves­ti­tio­nen und Geschäfts­in­itia­ti­ven — ein Trend, der sich vor­aus­sicht­lich fort­set­zen wird.

Die wett­be­werbs­fä­hi­gen Kos­ten im Ver­gleich zu ande­ren euro­päi­schen Län­dern, die erheb­li­chen steu­er­li­chen Vor­tei­le für aus­län­di­sche Ein­woh­ner und die all­ge­mei­ne wirt­schaft­li­che Erho­lung sind Haupt­grün­de, die Ita­li­en für aus­län­di­sche Unter­neh­men attrak­tiv machen.

Eine Betriebs­stät­te ist eine dau­er­haf­te Geschäfts­ein­rich­tung, durch die ein im Aus­land ansäs­si­ges Unter­neh­men ganz oder teil­wei­se sei­ne Tätig­kei­ten auf dem ita­lie­ni­schen Staats­ge­biet aus­übt. Im ita­lie­ni­schen Rechts­sys­tem ist sie, aus­schließ­lich zu steu­er­li­chen Zwe­cken, von Arti­kel 162, Absatz 1, des DPR Nr. 917/86 defi­niert.

Für die Grün­dung einer Betriebs­stät­te muss das Mut­ter­un­ter­neh­men zunächst die fol­gen­den Doku­men­te vor­be­rei­ten:

  • Sat­zung der Gesell­schaft und Grün­dungs­ur­kun­de
  • Han­dels­re­gis­ter­aus­zug
  • Beschluss (von Sei­ten des Vor­stands oder ande­res Ent­schei­dungs­gre­mi­um), mit der die Grün­dung einer fes­ten Betriebs­stät­te in Ita­li­en geneh­migt wird
  • Rei­se­pass des Geschäfts­füh­rers

Mit die­sen Doku­men­ten wer­den in Ita­li­en sowohl die Steu­er­num­mer des gesetz­li­chen Ver­tre­ters als auch der Gesell­schaft bean­tragt. Die Grün­dung der ita­lie­ni­schen Betriebs­stät­te wird durch einen Notar durch­ge­führt. Zudem erfolgt die Regis­trie­rung bei der zustän­di­gen Han­dels­kam­mer und die Bean­tra­gung der Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer. Eine zer­ti­fi­zier­te E‑Mail-Adres­se (PEC) muss eben­falls ein­ge­rich­tet wer­den.

Anschlie­ßend kann die Betriebs­stät­te Mit­ar­bei­ter ein­stel­len und auch eine eige­ne Buch­hal­tung in Ita­li­en füh­ren. Daher soll­te man je nach Ein­zel­fall die Eröff­nung eines Bank­kon­tos in Ita­li­en in Betracht zie­hen.

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass eine Betriebs­stät­te nie eine vom Mut­ter­un­ter­neh­men getrenn­te Ein­heit ist und das Mut­ter­un­ter­neh­men für alle Ver­pflich­tun­gen ver­ant­wort­lich ist, die die Betriebs­stät­te ein­geht. Die von den Betriebs­stät­ten erziel­ten Ein­nah­men wer­den direkt dem Mut­ter­un­ter­neh­men zuge­rech­net und sowohl im Staat der Betriebs­stät­te als auch in dem des Mut­ter­un­ter­neh­mens besteu­ert (vor­aus­ge­setzt, dass eine Steu­er­gut­schrift in Höhe der Steu­ern aner­kannt wird, die die Betriebs­stät­te bereits im Aus­land bezahlt hat).

Eine Bewer­tung in Bezug auf die steu­er­li­chen und ver­trag­li­chen Aspek­te für mög­li­che Mit­ar­bei­ter muss auf Ein­zel­fall­ba­sis und unter Berück­sich­ti­gung der bes­ten Lösung und dem Geschäfts­pro­jekt, das die Mut­ter­ge­sell­schaft in Ita­li­en umsetzt, durch­ge­führt wer­den.