Die indi­rek­te Schen­kung im Immo­bi­li­en­recht: Steu­er­li­che Aspek­te und Recht­spre­chung

Auf den ers­ten Blick erscheint eine Schen­kung als ein­fa­cher pri­vat­recht­li­cher Vor­gang, der kaum beson­de­re recht­li­che oder pro­ze­du­ra­le Her­aus­for­de­run­gen mit sich bringt. Tat­säch­lich bedarf es jedoch zur Ver­mei­dung unan­ge­neh­mer Über­ra­schun­gen der Beach­tung eini­ger zwin­gen­der recht­li­cher Vor­schrif­ten.

Nach ita­lie­ni­schem Recht stellt die Schen­kung einen unent­gelt­li­chen Ver­trag dar, bei dem ein Schen­ker ein Gut oder Recht, bei­spiels­wei­se eine Immo­bi­lie oder eine Geld­sum­me, auf einen Beschenk­ten ohne Gegen­leis­tung über­trägt. Eine Schen­kung kann dabei auch in der Ver­pflich­tung bestehen, dem Emp­fän­ger eine lebens­lan­ge Ren­te oder einen Nieß­brauch an einem Ver­mö­gens­ge­gen­stand ein­zu­räu­men. Auf­grund des ein­sei­ti­gen Ver­mö­gens­ver­lusts des Schen­kers ver­langt das italienische Zivil­recht für die Rechts­gül­tig­keit der Schen­kung zwin­gend die Form der nota­ri­el­len Urkun­de in Anwe­sen­heit von zwei Zeu­gen.

Im Bereich der steu­er­li­chen Behand­lung ver­weist Art. 1 Absatz 1 des ita­lie­ni­schen Tes­to Uni­co sul­le Suc­ces­sio­ni dar­auf, dass sowohl Über­tra­gun­gen von Ver­mö­gen und Rech­ten infol­ge eines Todes­falls als auch unent­gelt­li­che leb­zei­ti­ge Über­tra­gun­gen der Schen­kungs­steu­er unter­lie­gen. Für Eltern-Kind-Schen­kun­gen besteht dabei eine Frei­gren­ze von einer Mil­li­on Euro; über­steigt der Wert einer Immo­bi­lie die­sen Betrag, fällt auf den über­stei­gen­den Teil ein Steu­er­satz von 4 % sowie wei­te­re Hypo­the­kar- und Katas­ter­steu­ern von 2 % bzw. 1 % an.

Eine wich­ti­ge Aus­nah­me von die­sen Rege­lun­gen betrifft die soge­nann­te „indi­rek­te Schen­kung“. Nach Auf­fas­sung der ita­lie­ni­schen Steu­er­be­hör­de (Agen­zia del­le Ent­ra­te) ent­fällt die Schen­kungs­steu­er für Immo­bi­li­en­käu­fe, die ein Kind mit finan­zi­el­len Mit­teln der Eltern tätigt, sofern das Kind im nota­ri­el­len Ver­trag aus­drück­lich angibt, dass die ihm über­las­se­nen finan­zi­el­len Mit­tel zweck­ge­bun­den zum Erwerb der Immo­bi­lie ver­wen­det wur­den und dies nach­weis­bar ist.

Das italienische Kas­sa­ti­ons­ge­richt (Cor­te di Cas­sa­zio­ne) geht aller­dings in ihrer Recht­spre­chung über die Posi­ti­on der Steu­er­be­hör­de hin­aus. Laut höchst­rich­ter­li­cher Auf­fas­sung fällt eine sol­che indi­rek­te Schen­kung nicht ledig­lich unter eine Steu­er­be­frei­ung, son­dern liegt gänz­lich außer­halb des Anwen­dungs­be­rei­ches der Schen­kungs­steu­er. Wei­ter­hin sei es nach Ansicht des Kas­sa­ti­ons­ge­richts nicht erfor­der­lich, den Zweck der Zuwen­dung im nota­ri­el­len Akt aus­drück­lich fest­zu­hal­ten. Aus­rei­chend sei viel­mehr, dass bei einer spä­te­ren steu­er­li­chen Prü­fung der Zusam­men­hang zwi­schen der finan­zi­el­len Zuwen­dung und dem Immo­bi­li­en­er­werb nach­ge­wie­sen wer­den kön­ne. Grund­la­ge die­ser Ansicht bil­det eine exten­si­ve Aus­le­gung des Art. 1 Absatz 4‑bis des Tes­to Uni­co sul­le Suc­ces­sio­ni, wonach die Schen­kungs­steu­er nicht auf Schen­kun­gen oder ande­re unent­gelt­li­che Zuwen­dun­gen erho­ben wird, die unmit­tel­bar mit Rechts­ge­schäf­ten zum Immo­bi­li­en­er­werb zusam­men­hän­gen, wenn auf die­se bereits eine pro­por­tio­na­le Regis­ter- oder Mehr­wert­steu­er erho­ben wur­de.

Die­se Sicht­wei­se des Kas­sa­ti­ons­ge­richts erleich­tert es somit Steu­er­pflich­ti­gen erheb­lich, die finan­zi­el­len Mit­tel zum Immo­bi­li­en­er­werb inner­halb der Fami­lie wei­ter­zu­ge­ben, ohne kom­pli­zier­te for­ma­le Anfor­de­run­gen erfül­len oder dop­pel­te Notar­kos­ten tra­gen zu müs­sen.