Erbrecht: Die Unter­schie­de zwi­schen Deutsch­land und Ita­li­en

Erfahren Sie die wich­tigs­ten Unter­schie­de und Beson­der­hei­ten zwi­schen dem deut­schen und ita­lie­ni­schen Erbrecht. Unse­re Exper­ten haben die rele­van­ten Infor­ma­tio­nen kom­pakt für Sie auf­be­rei­tet, damit Sie bes­tens infor­miert und vor­be­rei­tet sind.

1. Pflicht­teil (Legi­ti­ma) und Pflicht­teils­recht:

Ita­li­en: Der Pflicht­teil (“legit­ti­ma”) garan­tiert bestimm­ten nahen Ange­hö­ri­gen (Ehe­part­ner, Kin­der, Eltern) einen fes­ten Anteil am Nach­lass, unab­hän­gig vom Tes­ta­ment. Dies bedeu­tet, dass auch wenn der Erb­las­ser die Not­er­ben tes­ta­men­ta­risch kom­plett ent­er­ben wür­de, sei­ne letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung von die­sen ange­foch­ten wer­den könn­te. Man spricht vom Not­er­be­recht, denn der Not­er­be erlangt (nach erfolg­rei­chem Abschluss einer Her­ab­set­zungs­kla­ge) unmit­tel­bar eine Erb­quo­te an der Erb­mas­se. 

Deutsch­land: Das Pflicht­teils­recht ähnelt dem ita­lie­ni­schen Modell, da auch hier bestimm­te Ange­hö­ri­gen (Ehe­part­ner, Kin­der, Eltern) einen Pflicht­teil erhal­ten. Die­ser Pflicht­teil beträgt die Hälf­te des gesetz­li­chen Erb­teils und kann nicht durch Tes­ta­ment voll­stän­dig ent­zo­gen wer­den. Anders als im ita­lie­ni­schen Erbrecht besteht der Anspruch in Form einer Aus­zah­lung des ent­spre­chen­den Wer­tes.

2. Tes­ta­ments­frei­heit:

Ita­li­en: Die Tes­tier­frei­heit ist durch ” gesetz­lich geschütz­te Rech­te” stark ein­ge­schränkt. Der Erb­las­ser kann nicht über den gesam­ten Nach­lass frei ver­fü­gen, ohne das Risi­ko sei­ne letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung anfech­ten zu las­sen, da die Not­er­be­quo­te der Berech­tig­ten gewahrt blei­ben müs­sen.

Deutsch­land: Auch hier ist die Tes­tier­frei­heit ein­ge­schränkt, jedoch erlaubt das deut­sche Erbrecht etwas mehr Fle­xi­bi­li­tät, da der Erb­las­ser durch tes­ta­men­ta­ri­sche Anord­nun­gen den Pflicht­teil in gewis­sen Gren­zen redu­zie­ren kann. Die Tes­tier­frei­heit erstreckt sich auf die Mög­lich­keit beson­de­re letzt­wil­li­ge Ver­fü­gun­gen zu gestal­ten, Erb­ver­trä­ge, gemein­schaft­li­che Tes­ta­men­te. Die­se Rechts­ak­te sind im ita­lie­ni­schen Erbrecht strengs­tens unter­sagt. 

3. Erb­fol­ge:

Ita­li­en: Die gesetz­li­che Erb­fol­ge sieht eine gleich­mä­ßi­ge Ver­tei­lung des Nach­las­ses unter den Erben vor, wobei der Ehe­part­ner und die Kin­der bevor­zugt behan­delt wer­den. Gibt es kei­ne direk­ten Nach­kom­men, erben die Eltern oder ande­re Ver­wand­te.

Deutsch­land: Die gesetz­li­che Erb­fol­ge ist ähn­lich, aller­dings weicht die Quo­te vom ita­lie­ni­schen Erbrecht ab. Schwei­gen ohne still­schwei­gen­de Hand­lun­gen über die Erb­mas­se gilt als Aus­schla­gung (nach Ablauf von 10 Jah­ren).

4. Annah­me und Aus­schla­gung der Erb­schaft:

Ita­li­en: Erben müs­sen die Erb­schaft aus­drück­lich anneh­men oder aus­schla­gen. Schwei­gen ohne
still­schwei­gen­de Hand­lun­gen über
die Erb­mas­se gilt als Aus­schla­gung
(nach Ablauf von 10 Jah­ren).

 

Deutsch­land: Die Annah­me der Erb­schaft erfolgt eben­falls aus­drück­lich oder durch kon­klu­den­tes Han­deln. In Deutsch­land ansäs­si­gen Erben haben sechs Wochen Zeit, um die Erb­schaft aus­zu­schla­gen, andern­falls gilt sie als ange­nom­men. Im Aus­land ansäs­si­gen Erben haben 6 Mona­te Zeit. Die Frist läuft ab Kennt­nis­nah­me des Ein­tritts des Erb­falls.

Zusam­men­ge­fasst

Bei­de Län­der legen Wert auf den Schutz naher Ange­hö­ri­ger durch Pflicht­teils­rech­te, unter­schei­den sich jedoch in Details der Tes­ta­ments­frei­heit und der Erb­fol­ge. In bei­den Län­dern ist die Annah­me oder Aus­schla­gung der Erb­schaft gere­gelt, wobei in Deutsch­land mehr Fle­xi­bi­li­tät besteht.