Euro­päi­sches Nachlasszeugnis (ENZ): Ein­satz zwi­schen Deutsch­land und Ita­li­en

Das Euro­päi­sche Nachlasszeugnis (ENZ) wur­de durch die EU-Erb­rechts­ver­ord­nung (EU) Nr. 650/2012 ein­ge­führt, um grenz­über­schrei­ten­de Erb­fäl­le zu erleich­tern, etwa bei Erben in Deutsch­land und Ver­mö­gen oder Immo­bi­li­en in Ita­li­en oder umge­kehrt. Es ist aus­schließ­lich auf Erb­fäl­le mit einem Eröff­nungs­da­tum ab dem 17. August 2015 anwend­bar.
Es ist aus­schließ­lich auf Erb­fäl­le mit einem Eröff­nungs­da­tum ab dem 17. August 2015 anwend­bar.

1. Zweck des ENZ: prak­ti­sche Anwen­dungs­fäl­le

Das ENZ rich­tet sich an Erben, Ver­mächt­nis­neh­mer mit unmit­tel­ba­ren Rech­ten, Tes­ta­ments­voll­stre­cker und Nach­lass­ver­wal­ter, die in einem ande­ren Mit­glied­staat ihre Rechts­stel­lung nach­wei­sen oder Befug­nis­se aus­üben müs­sen.

Typi­sche Kon­stel­la­tio­nen im Ver­hält­nis Deutschland–Italien sind:

Legi­ti­ma­ti­on gegen­über Ban­ken oder Finanz­in­sti­tu­ten im Aus­land;

Nach­weis der Erben­stel­lung oder von Ver­wal­tungs- bzw. Voll­stre­ckungs­be­fug­nis­sen im Zusam­men­hang mit Immo­bi­li­en.

2. Wir­kun­gen und Gren­zen

Das ENZ ent­fal­tet sei­ne Wir­kun­gen in allen Mit­glied­staa­ten ohne beson­de­res Aner­ken­nungs­ver­fah­ren. Die beschei­nig­ten Tat­sa­chen gel­ten als rich­tig; gut­gläu­bi­ge Drit­te wer­den grund­sätz­lich geschützt.

Zugleich ist klar­zu­stel­len:

das ENZ ist nicht ver­pflich­tend und ersetzt natio­na­le Erb­nach­wei­se nicht auto­ma­tisch;

es ist grund­sätz­lich ein geeig­ne­ter Titel für Regis­ter­ein­tra­gun­gen, jedoch unter­liegt die Umset­zung den regis­ter- und form­recht­li­chen Anfor­de­run­gen des jewei­li­gen Staa­tes.

3. Beglau­big­te Abschrif­ten: regel­mä­ßig nur sechs Mona­te gül­tig

  • Die aus­stel­len­de Behör­de ver­wahrt das Ori­gi­nal und erteilt beglau­big­te Abschrif­ten, die in der Regel sechs Mona­te gül­tig sind (mit Ver­län­ge­rungs­mög­lich­keit).
  • Gera­de in der Pra­xis mit ita­lie­ni­schen Ban­ken oder Regis­tern ist eine aktu­el­le Abschrift häu­fig uner­läss­lich.

4. Zustän­dig­keit und Antrag­stel­lung (Deutsch­land / Ita­li­en)

Nach der Ver­ord­nung wird das ENZ im zustän­di­gen Mit­glied­staat aus­ge­stellt. Der Antrag wird geprüft und ist durch geeig­ne­te Nach­wei­se zu bele­gen.

Deutsch­land: Zustän­dig ist das Amts­ge­richt (Nach­lass­ge­richt). Die Antrag­stel­lung erfolgt auf Antrag und erfor­dert for­mel­le Erklä­run­gen; sie kann auch über einen Notar vor­be­rei­tet wer­den.

Ita­li­en: Zustän­di­ge Aus­stel­lungs­be­hör­de ist der Notar.

5. War­um fach­kun­di­ge Beglei­tung Zeit spart

Ob das ENZ in der Pra­xis den gewünsch­ten Effekt (Bank, Immo­bi­lie, Regis­ter) tat­säch­lich ohne Ver­zö­ge­rung erzielt, hängt maß­geb­lich von einer sorg­fäl­ti­gen recht­li­chen Auf­be­rei­tung ab: anwend­ba­res Recht, Erb­quo­ten, Beschrän­kun­gen, Ver­wal­tungs- oder Voll­stre­ckungs­be­fug­nis­se sowie eine kon­sis­ten­te Doku­men­ten­ket­te.

Feh­ler füh­ren regel­mä­ßig zu Nach­for­de­run­gen und Ver­zö­ge­run­gen.

Bei Erb­fäl­len mit Ver­mö­gen in Ita­li­en und Bezü­gen nach Deutsch­land emp­fiehlt sich daher eine struk­tu­rier­te, zwei­spra­chi­ge Beglei­tung bei Antrag­stel­lung und Umset­zung gegen­über Nota­ren, Ban­ken und Regis­tern, mit Blick auf eine zügi­ge und rechts­si­che­re Abwick­lung.