Instal­la­ti­on einer Kli­ma­an­la­ge in einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft: BGH stärkt die Rech­te ein­zel­ner Eigen­tü­mer

Mit dem kürz­lich ver­öf­fent­lich­ten Urteil V ZR 162/25 hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) die Vor­aus­set­zun­gen für die Instal­la­ti­on einer Kli­ma­an­la­ge mit Außen­ge­rät auf einem Bal­kon in einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft kon­kre­ti­siert. Die Ent­schei­dung betrifft ins­be­son­de­re Mehr­haus­an­la­gen und stellt klar, dass ein ein­zel­ne Woh­nungs­ei­gen­tü­mer grund­sätz­lich die Zustim­mung zur Instal­la­ti­on einer sol­chen Anla­ge gegen­über der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft durch­set­zen kann, sofern die Maß­nah­me die Rech­te der übri­gen Eigen­tü­mer nicht über­mä­ßig beein­träch­tigt.

Grund­satz­ent­schei­dung des BGH

Nach Auf­fas­sung des BGH kann ein Woh­nungs­ei­gen­tü­mer grund­sätz­lich die Instal­la­ti­on einer Kli­ma­an­la­ge mit einem Außen­ge­rät auf sei­nem Bal­kon ver­lan­gen. Lie­gen die ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen vor, kann die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft die Instal­la­ti­on nicht ohne Wei­te­res unter­sa­gen. Die Inter­es­sen der übri­gen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer sind dabei wei­ter­hin zu berück­sich­ti­gen. Die geplan­te Instal­la­ti­on darf ins­be­son­de­re nicht zu einer über­mä­ßi­gen Beein­träch­ti­gung ihrer Rech­te füh­ren. Von beson­de­rer Bedeu­tung ist in die­sem Zusam­men­hang die Fra­ge der Geräusch­ent­wick­lung. Der BGH stellt klar, dass allein der Umstand, dass han­dels­üb­li­che Kli­ma­an­la­gen Geräu­sche ver­ur­sa­chen, nicht aus­reicht, um eine über­mä­ßi­ge Beein­träch­ti­gung der übri­gen Eigen­tü­mer anzu­neh­men.

Eine vor­he­ri­ge Zustim­mung bleibt erfor­der­lich

Das Urteil bedeu­tet jedoch nicht, dass Kli­ma­an­la­gen künf­tig ohne vor­he­ri­ge Zustim­mung instal­liert wer­den dür­fen. Die Instal­la­ti­on muss wei­ter­hin von der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft geneh­migt wer­den. Der Eigen­tü­mer, der eine Kli­ma­an­la­ge instal­lie­ren möch­te, muss daher nach wie vor einen ent­spre­chen­den Antrag stel­len und die erfor­der­li­chen Unter­la­gen vor­le­gen. Dazu soll­te ins­be­son­de­re ein Ange­bot bezie­hungs­wei­se ein tech­ni­scher Vor­schlag eines Fach­be­triebs gehö­ren. Das Urteil stärkt somit zwar die Posi­ti­on des ein­zel­nen Eigen­tü­mers, besei­tigt jedoch nicht das Erfor­der­nis einer vor­he­ri­gen Geneh­mi­gung für Maß­nah­men, die das Gemein­schafts­ei­gen­tum betref­fen.

Wel­che Kon­se­quen­zen erge­ben sich für Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten?

Die Ent­schei­dung erschwert Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten, die Instal­la­ti­on einer Kli­ma­an­la­ge ohne wirk­lich gewich­ti­gen Grund zu ver­hin­dern. Vor die­sem Hin­ter­grund kann es sinn­voll sein, bereits im Vor­feld all­ge­mei­ne Kri­te­ri­en für die Geneh­mi­gung sol­cher Anla­gen fest­zu­le­gen. Die­se kön­nen ins­be­son­de­re fol­gen­de Aspek­te betref­fen: • Bau­li­che Vor­ga­ben, bei­spiels­wei­se hin­sicht­lich des Mon­ta­ge­or­tes des Außen­ge­räts, etwa unter­halb der Bal­kon­brüs­tung; • Tech­ni­sche Vor­ga­ben, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich der Ver­wen­dung han­dels­üb­li­cher Gerä­te; • Orga­ni­sa­to­ri­sche Vor­ga­ben, bei­spiels­wei­se zur Über­nah­me der Kos­ten sowie zu War­tungs­und Instand­hal­tungs­pflich­ten des Eigen­tü­mers, der die Anla­ge instal­lie­ren lässt. Durch eine sol­che Rege­lung kön­nen künf­ti­ge Anträ­ge ein­heit­lich und trans­pa­rent behan­delt und mög­li­che Strei­tig­kei­ten inner­halb der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ver­mie­den wer­den.

Instal­la­ti­on ohne Geneh­mi­gung

Das Urteil stellt aus­drück­lich kei­ne all­ge­mei­ne Erlaub­nis dar, eine Kli­ma­an­la­ge ohne vor­he­ri­ge Zustim­mung zu instal­lie­ren. Eine ohne die erfor­der­li­che Geneh­mi­gung vor­ge­nom­me­ne Instal­la­ti­on bleibt grund­sätz­lich eine nicht geneh­mig­te bau­li­che Ver­än­de­rung. Die durch das Urteil gestärk­te Rechts­po­si­ti­on des ein­zel­nen Eigen­tü­mers kann jedoch Aus­wir­kun­gen dar­auf haben, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft spä­ter die Ent­fer­nung der Anla­ge ver­lan­gen kann. Das Urteil V ZR 162/25 schafft damit eine wich­ti­ge Ori­en­tie­rung für den Aus­gleich zwi­schen dem Inter­es­se ein­zel­ner Woh­nungs­ei­gen­tü­mer an einer Kli­ma­an­la­ge und dem Schutz der Rech­te der übri­gen Eigen­tü­mer.