Installation einer Klimaanlage in einer Wohnungseigentümergemeinschaft: BGH stärkt die Rechte einzelner Eigentümer
Mit dem kürzlich veröffentlichten Urteil V ZR 162/25 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Voraussetzungen für die Installation einer Klimaanlage mit Außengerät auf einem Balkon in einer Wohnungseigentümergemeinschaft konkretisiert. Die Entscheidung betrifft insbesondere Mehrhausanlagen und stellt klar, dass ein einzelne Wohnungseigentümer grundsätzlich die Zustimmung zur Installation einer solchen Anlage gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft durchsetzen kann, sofern die Maßnahme die Rechte der übrigen Eigentümer nicht übermäßig beeinträchtigt.
Grundsatzentscheidung des BGH
Nach Auffassung des BGH kann ein Wohnungseigentümer grundsätzlich die Installation einer Klimaanlage mit einem Außengerät auf seinem Balkon verlangen. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die Installation nicht ohne Weiteres untersagen. Die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer sind dabei weiterhin zu berücksichtigen. Die geplante Installation darf insbesondere nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung ihrer Rechte führen. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Frage der Geräuschentwicklung. Der BGH stellt klar, dass allein der Umstand, dass handelsübliche Klimaanlagen Geräusche verursachen, nicht ausreicht, um eine übermäßige Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer anzunehmen.
Eine vorherige Zustimmung bleibt erforderlich
Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass Klimaanlagen künftig ohne vorherige Zustimmung installiert werden dürfen. Die Installation muss weiterhin von der Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigt werden. Der Eigentümer, der eine Klimaanlage installieren möchte, muss daher nach wie vor einen entsprechenden Antrag stellen und die erforderlichen Unterlagen vorlegen. Dazu sollte insbesondere ein Angebot beziehungsweise ein technischer Vorschlag eines Fachbetriebs gehören. Das Urteil stärkt somit zwar die Position des einzelnen Eigentümers, beseitigt jedoch nicht das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung für Maßnahmen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen.
Welche Konsequenzen ergeben sich für Wohnungseigentümergemeinschaften?
Die Entscheidung erschwert Wohnungseigentümergemeinschaften, die Installation einer Klimaanlage ohne wirklich gewichtigen Grund zu verhindern. Vor diesem Hintergrund kann es sinnvoll sein, bereits im Vorfeld allgemeine Kriterien für die Genehmigung solcher Anlagen festzulegen. Diese können insbesondere folgende Aspekte betreffen: • Bauliche Vorgaben, beispielsweise hinsichtlich des Montageortes des Außengeräts, etwa unterhalb der Balkonbrüstung; • Technische Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der Verwendung handelsüblicher Geräte; • Organisatorische Vorgaben, beispielsweise zur Übernahme der Kosten sowie zu Wartungsund Instandhaltungspflichten des Eigentümers, der die Anlage installieren lässt. Durch eine solche Regelung können künftige Anträge einheitlich und transparent behandelt und mögliche Streitigkeiten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft vermieden werden.
Installation ohne Genehmigung
Das Urteil stellt ausdrücklich keine allgemeine Erlaubnis dar, eine Klimaanlage ohne vorherige Zustimmung zu installieren. Eine ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommene Installation bleibt grundsätzlich eine nicht genehmigte bauliche Veränderung. Die durch das Urteil gestärkte Rechtsposition des einzelnen Eigentümers kann jedoch Auswirkungen darauf haben, unter welchen Voraussetzungen die Wohnungseigentümergemeinschaft später die Entfernung der Anlage verlangen kann. Das Urteil V ZR 162/25 schafft damit eine wichtige Orientierung für den Ausgleich zwischen dem Interesse einzelner Wohnungseigentümer an einer Klimaanlage und dem Schutz der Rechte der übrigen Eigentümer.

