Ver­mächt­nis im Ver­hält­nis zum Pflicht­teil, Vor­ver­mächt­nis und Ver­mächt­nis, das auf den Erb­teil ange­rech­net wird

Im ita­lie­ni­schen Erbrecht exis­tie­ren ver­schie­de­ne Aus­ge­stal­tungs­for­men von Ver­mächt­nis­sen („lega­ti“), die – je nach kon­kre­ter Aus­rich­tung – ent­we­der auf den Pflicht­teil (legit­ti­ma) ange­rech­net oder zusätz­lich zur Erb­quo­te gewährt wer­den. Ent­schei­dend ist dabei, wie der Erb­las­ser das Ver­mächt­nis for­mu­liert und wel­che Rol­le dem betrof­fe­nen Erben zukommt.

Ver­mächt­nis im Ver­hält­nis zur Not­erb­schaft (Pflicht­teil) (lega­to in con­to di legit­ti­ma)

Bei die­ser Vari­an­te wird das Ver­mächt­nis mit Blick auf die Min­dest­an­sprü­che eines Pflicht­teils­be­rech­tig­ten aus­ge­stal­tet. Kommt es zu einer Her­ab­set­zungs­kla­ge, zählt das ver­mach­te Gut zur Not­erb­quo­te (Pflicht­teils­quo­te) des Begüns­tig­ten. Prak­tisch bedeu­tet das, dass das Ver­mächt­nis nicht auf die ver­füg­ba­re Erb­mas­se ange­rech­net wird, son­dern direkt in die Not­erb­schaft (Pflicht­teil) fällt. Dies spielt vor allem dann eine Rol­le, wenn der Pflicht­teil ver­letzt sein könn­te und ande­re Pflicht­teils­be­rech­tig­te eine gericht­li­che Kor­rek­tur (Azio­ne di Ridu­zi­o­ne) anstre­ben.

Vor­ver­mächt­nis (pre­le­ga­to)

Ein „pre­le­ga­to“ ist ein Ver­mächt­nis zuguns­ten eines (Mit-)Erben, das jedoch die gesam­te Erb­schaft mit­be­las­tet – also nicht nur den Anteil des Begüns­tig­ten. Der Erbe bekommt das Ver­mächt­nis „oben drauf“; der Wert des Ver­mächt­nis­ses wird dem­nach vor­ab vom Nach­lass abge­zo­gen („pre­de­du­zi­o­ne“), bevor die rest­li­che Mas­se unter den Erben auf­ge­teilt wird. Erst bei der Berech­nung der Not­erb­schaft­quo­ten (Pflicht­tei­le) oder bei einer mög­li­chen Her­ab­set­zungs­kla­ge kann sich her­aus­stel­len, ob der Wert die­ses Vor­ver­mächt­nis­ses eine Pflicht­teils­ver­let­zung dar­stellt und somit antei­lig gekürzt wer­den muss.

Ver­mächt­nis, das auf den Erb­teil ange­rech­net wird (lega­to in con­to di quo­ta eredi­ta­ria)

Hier ord­net der Erb­las­ser expli­zit an, dass das Ver­mächt­nis nicht zusätz­lich, son­dern als Teil des Erb­teils des Begüns­tig­ten zu betrach­ten ist. Die­ses Vor­ge­hen lässt sich sowohl auf den gesam­ten Erb­teil als auch nur auf die Not­erb­schaft­quo­te (Pflicht­teils­quo­te) beschrän­ken. Anders als beim Vor­ver­mächt­nis erhält der betrof­fe­ne Erbe den betref­fen­den Gegen­stand nicht „hin­zu“, son­dern inner­halb sei­nes eige­nen Anteils. Damit wer­den ande­re Erb­quo­ten nicht zusätz­lich belas­tet, und der Wert des Ver­mächt­nis­ses min­dert sogleich den dem Ver­mächt­nis­neh­mer zuste­hen­den Anteil.

Wech­sel­wir­kun­gen und prak­ti­sche Bedeu­tung

Ein Ver­mächt­nis im Ver­hält­nis zur Not­erb­schaft (Pflicht­teil) kann zugleich als Vor­ver­mächt­nis gel­ten, wenn der Erbe begüns­tigt wird und das Ver­mächt­nis die gesam­te Erb­schaft belas­tet. Aller­dings wird erst bei einem Streit über den Pflicht­teil end­gül­tig ermit­telt, ob und inwie­weit das Ver­mächt­nis auf die Min­dest­re­ser­ve ange­rech­net wird.

Spricht der Erb­las­ser hin­ge­gen ein Ver­mächt­nis „in con­to der Erb­quo­te“ aus, ist schon im Tes­ta­ment ein­deu­tig gere­gelt, dass die­ses Ver­mächt­nis nicht ergän­zend, son­dern direkt inner­halb der Erb- oder Pflicht­teils­quo­te zu ver­bu­chen ist.

Das Zusam­men­spiel zwi­schen die­sen Kon­struk­tio­nen ent­fal­tet sich ins­be­son­de­re in Fäl­len, in denen die Höhe der Not­erb­schaft (Pflicht­teil) gefähr­det ist. Hier kann der Benach­tei­lig­te sei­ne Rech­te mit­tels Her­ab­set­zungs­kla­ge gel­tend machen.

Im Ergeb­nis ver­deut­li­chen die­se unter­schied­li­chen Ver­mächt­nis­for­men, wie wich­tig eine prä­zi­se For­mu­lie­rung im Tes­ta­ment ist. Nur so lässt sich sicher­stel­len, dass der Wil­le des Erb­las­sers – ob zusätz­li­che Begüns­ti­gung eines Erben oder kla­re Ein­rech­nung in des­sen Erb­teil – auch wirk­lich rechts­wirk­sam umge­setzt wird und mög­li­che Pflicht­teils­ver­let­zun­gen ver­mie­den oder zumin­dest klar beur­teilt wer­den kön­nen.