Vermächtnis im Verhältnis zum Pflichtteil, Vorvermächtnis und Vermächtnis, das auf den Erbteil angerechnet wird
Im italienischen Erbrecht existieren verschiedene Ausgestaltungsformen von Vermächtnissen („legati“), die – je nach konkreter Ausrichtung – entweder auf den Pflichtteil (legittima) angerechnet oder zusätzlich zur Erbquote gewährt werden. Entscheidend ist dabei, wie der Erblasser das Vermächtnis formuliert und welche Rolle dem betroffenen Erben zukommt.
Vermächtnis im Verhältnis zur Noterbschaft (Pflichtteil) (legato in conto di legittima)
Bei dieser Variante wird das Vermächtnis mit Blick auf die Mindestansprüche eines Pflichtteilsberechtigten ausgestaltet. Kommt es zu einer Herabsetzungsklage, zählt das vermachte Gut zur Noterbquote (Pflichtteilsquote) des Begünstigten. Praktisch bedeutet das, dass das Vermächtnis nicht auf die verfügbare Erbmasse angerechnet wird, sondern direkt in die Noterbschaft (Pflichtteil) fällt. Dies spielt vor allem dann eine Rolle, wenn der Pflichtteil verletzt sein könnte und andere Pflichtteilsberechtigte eine gerichtliche Korrektur (Azione di Riduzione) anstreben.
Vorvermächtnis (prelegato)
Ein „prelegato“ ist ein Vermächtnis zugunsten eines (Mit-)Erben, das jedoch die gesamte Erbschaft mitbelastet – also nicht nur den Anteil des Begünstigten. Der Erbe bekommt das Vermächtnis „oben drauf“; der Wert des Vermächtnisses wird demnach vorab vom Nachlass abgezogen („prededuzione“), bevor die restliche Masse unter den Erben aufgeteilt wird. Erst bei der Berechnung der Noterbschaftquoten (Pflichtteile) oder bei einer möglichen Herabsetzungsklage kann sich herausstellen, ob der Wert dieses Vorvermächtnisses eine Pflichtteilsverletzung darstellt und somit anteilig gekürzt werden muss.
Vermächtnis, das auf den Erbteil angerechnet wird (legato in conto di quota ereditaria)
Hier ordnet der Erblasser explizit an, dass das Vermächtnis nicht zusätzlich, sondern als Teil des Erbteils des Begünstigten zu betrachten ist. Dieses Vorgehen lässt sich sowohl auf den gesamten Erbteil als auch nur auf die Noterbschaftquote (Pflichtteilsquote) beschränken. Anders als beim Vorvermächtnis erhält der betroffene Erbe den betreffenden Gegenstand nicht „hinzu“, sondern innerhalb seines eigenen Anteils. Damit werden andere Erbquoten nicht zusätzlich belastet, und der Wert des Vermächtnisses mindert sogleich den dem Vermächtnisnehmer zustehenden Anteil.
Wechselwirkungen und praktische Bedeutung
Ein Vermächtnis im Verhältnis zur Noterbschaft (Pflichtteil) kann zugleich als Vorvermächtnis gelten, wenn der Erbe begünstigt wird und das Vermächtnis die gesamte Erbschaft belastet. Allerdings wird erst bei einem Streit über den Pflichtteil endgültig ermittelt, ob und inwieweit das Vermächtnis auf die Mindestreserve angerechnet wird.
Spricht der Erblasser hingegen ein Vermächtnis „in conto der Erbquote“ aus, ist schon im Testament eindeutig geregelt, dass dieses Vermächtnis nicht ergänzend, sondern direkt innerhalb der Erb- oder Pflichtteilsquote zu verbuchen ist.
Das Zusammenspiel zwischen diesen Konstruktionen entfaltet sich insbesondere in Fällen, in denen die Höhe der Noterbschaft (Pflichtteil) gefährdet ist. Hier kann der Benachteiligte seine Rechte mittels Herabsetzungsklage geltend machen.
Im Ergebnis verdeutlichen diese unterschiedlichen Vermächtnisformen, wie wichtig eine präzise Formulierung im Testament ist. Nur so lässt sich sicherstellen, dass der Wille des Erblassers – ob zusätzliche Begünstigung eines Erben oder klare Einrechnung in dessen Erbteil – auch wirklich rechtswirksam umgesetzt wird und mögliche Pflichtteilsverletzungen vermieden oder zumindest klar beurteilt werden können.

