Wie der Vor­ver­trag Ihren Immo­bi­li­en­kauf in Ita­li­en absi­chert

Bei dem Kauf und Ver­kauf von Immo­bi­li­en in Ita­li­en stößt man auf eine Pra­xis, die es in Deutsch­land nicht gibt – den soge­nann­ten Vor­ver­trag. Obwohl die­ser Ver­trag kei­ne ding­li­chen Wir­kun­gen erzeugt und das Eigen­tum an der Immo­bi­lie nicht auf den Käu­fer über­trägt, bringt er den­noch erheb­li­chen Nut­zen mit sich.

Ein Vor­ver­trag bestimmt in ers­ter Linie die schuld­recht­li­chen Wir­kun­gen und ver­pflich­tet sowohl den poten­zi­el­len Käu­fer als auch den Ver­käu­fer, den end­gül­ti­gen Kauf­ver­trag zu unter­zeich­nen. Dies kann beson­ders in fol­gen­den Sze­na­ri­en von Vor­teil sein:

  • Bei lan­gen Vor­lauf­zei­ten: Wenn zwi­schen der Annah­me des Ange­bots und dem end­gül­ti­gen Ver­kauf eine erheb­li­che Zeit­span­ne liegt, bei­spiels­wei­se für Reno­vie­rungs­ar­bei­ten.
  • Bei hohen Anzah­lun­gen: Wenn der Käu­fer bereits zu Beginn der Ver­hand­lun­gen eine hohe Anzah­lung leis­tet.
  • Beim Kauf von insol­venz­ge­fähr­de­ten Per­so­nen: Wenn der Käu­fer von Per­so­nen erwirbt, die ein Insol­venz­ri­si­ko vor­wei­sen oder sich in einer finan­zi­ell pre­kä­ren Lage befin­den.

Wich­tig ist, dass der Vor­ver­trag alle wesent­li­chen Ele­men­te des end­gül­ti­gen Kauf­ver­tra­ges ent­hält — von Gegen­stand über Preis bis hin zum Datum des Abschlus­ses des end­gül­ti­gen Ver­tra­ges. Emp­feh­lens­wert ist es, den Vor­ver­trag in der­sel­ben Form wie den end­gül­ti­gen Ver­trag zu schlie­ßen, idea­ler­wei­se vor einem Notar. Die­ser erstellt eine öffent­li­che Urkun­de oder eine beglau­big­te Pri­vat­ur­kun­de. Nach der Unter­zeich­nung wird der Ver­trag sowohl von dem Finanz­amt als auch in den öffent­li­chen Regis­tern (Con­ser­va­to­ria) regis­triert.

Der größ­te Vor­teil des Vor­ver­tra­ges ist die Mög­lich­keit, eine Umschrei­bung zu erhal­ten, die als Kauf­re­ser­vie­rung dient. Außer­dem sichert ein sol­cher Ver­trag den Käu­fer vor unge­woll­ten Aktio­nen Drit­ter ab und ver­hin­dert, dass der Ver­käu­fer die Immo­bi­lie an ande­re Par­tei­en ver­kauft oder dass Gläu­bi­ger des Ver­käu­fers Voll­stre­ckungs­maß­nah­men, wie zum Bei­spiel eine Immo­bi­li­en­pfän­dung, durch­füh­ren.

Dar­über hin­aus bie­tet ein Vor­ver­trag eine zusätz­li­che Sicher­heit: Soll­te eine der Par­tei­en unge­recht­fer­tigt den Abschluss des end­gül­ti­gen Ver­tra­ges ableh­nen, ermög­licht der Vor­ver­trag der ande­ren Par­tei, die Ver­trags­er­fül­lung anzu­bie­ten und ein Urteil zu erwir­ken, das die­sel­ben recht­li­chen Wir­kun­gen wie der nicht abge­schlos­se­ne Kauf­ver­trag hat.