Erbrecht: Die Unterschiede zwischen Deutschland und Italien
1. Pflichtteil (Legitima) und Pflichtteilsrecht:
Italien: Der Pflichtteil (“legittima”) garantiert bestimmten nahen Angehörigen (Ehepartner, Kinder, Eltern) einen festen Anteil am Nachlass, unabhängig vom Testament. Dies bedeutet, dass auch wenn der Erblasser die Noterben testamentarisch komplett enterben würde, seine letztwillige Verfügung von diesen angefochten werden könnte. Man spricht vom Noterberecht, denn der Noterbe erlangt (nach erfolgreichem Abschluss einer Herabsetzungsklage) unmittelbar eine Erbquote an der Erbmasse.
Deutschland: Das Pflichtteilsrecht ähnelt dem italienischen Modell, da auch hier bestimmte Angehörigen (Ehepartner, Kinder, Eltern) einen Pflichtteil erhalten. Dieser Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann nicht durch Testament vollständig entzogen werden. Anders als im italienischen Erbrecht besteht der Anspruch in Form einer Auszahlung des entsprechenden Wertes.
2. Testamentsfreiheit:
Italien: Die Testierfreiheit ist durch ” gesetzlich geschützte Rechte” stark eingeschränkt. Der Erblasser kann nicht über den gesamten Nachlass frei verfügen, ohne das Risiko seine letztwillige Verfügung anfechten zu lassen, da die Noterbequote der Berechtigten gewahrt bleiben müssen.
Deutschland: Auch hier ist die Testierfreiheit eingeschränkt, jedoch erlaubt das deutsche Erbrecht etwas mehr Flexibilität, da der Erblasser durch testamentarische Anordnungen den Pflichtteil in gewissen Grenzen reduzieren kann. Die Testierfreiheit erstreckt sich auf die Möglichkeit besondere letztwillige Verfügungen zu gestalten, Erbverträge, gemeinschaftliche Testamente. Diese Rechtsakte sind im italienischen Erbrecht strengstens untersagt.
3. Erbfolge:
Italien: Die gesetzliche Erbfolge sieht eine gleichmäßige Verteilung des Nachlasses unter den Erben vor, wobei der Ehepartner und die Kinder bevorzugt behandelt werden. Gibt es keine direkten Nachkommen, erben die Eltern oder andere Verwandte.
Deutschland: Die gesetzliche Erbfolge ist ähnlich, allerdings weicht die Quote vom italienischen Erbrecht ab. Schweigen ohne stillschweigende Handlungen über die Erbmasse gilt als Ausschlagung (nach Ablauf von 10 Jahren).
4. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft:
Italien: Erben müssen die Erbschaft ausdrücklich annehmen oder ausschlagen. Schweigen ohne
stillschweigende Handlungen über
die Erbmasse gilt als Ausschlagung
(nach Ablauf von 10 Jahren).
Zusammengefasst
Beide Länder legen Wert auf den Schutz naher Angehöriger durch Pflichtteilsrechte, unterscheiden sich jedoch in Details der Testamentsfreiheit und der Erbfolge. In beiden Ländern ist die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft geregelt, wobei in Deutschland mehr Flexibilität besteht.

