Euro­päi­sches Nachlasszeugnis in Deutsch­land und Ita­li­en

Ab dem 17. August 2015 ist die Ver­ord­nung (EU) Nr. 650/2012 in Kraft getre­ten, mit wel­cher die Ertei­lung eines Euro­päi­schen Nach­lass­zeug­nis­ses (ENZ) in allen Mit­glied­staa­ten der Euro­päi­schen Uni­on ein­ge­führt wur­de: ein Euro­päi­scher Erb­schein zum Nach­weis der Erben­stel­lung der in der Erb­fol­ge betei­lig­ten Per­so­nen.

Wir waren eine der ers­ten deutsch-ita­lie­ni­schen Kanz­lei­en, die sowohl in Deutsch­land als auch in Ita­li­en ihre Man­dant­schaft unter­stützt hat, ein euro­päi­sches Nachlasszeugnis zu bean­tra­gen.

ENZ und Euro­päi­scher Erb­schein

Ent­stan­den ist es mit der Absicht, die grenz­über­schrei­ten­den Erb­fäl­le ange­sichts der ver­schie­de­nen im Rah­men der Zustän­dig­keit und des anwend­ba­ren Rechts gel­ten­den Vor­schrif­ten sowie auf­grund der Viel­zahl der betrof­fe­nen Behör­den ein­heit­lich zu regeln. Es ermög­licht Erben, Ver­mächt­nis­neh­mern, Tes­ta­ments­voll­stre­ckern und Nach­lass­ver­wal­tern, im Aus­land, d.h. in einem ande­ren EU-Mit­glied­staat, ihre Stel­lung und die jewei­li­gen Ansprü­che bzw. die Befug­nis­se und Ver­fü­gungs­macht in einer Erb­schafts­an­ge­le­gen­heit gel­tend zu machen, die ein ande­res Land mit ein­be­zieht als das, des­sen Recht die Erb­fol­ge unter­liegt.

Erben­stel­lung euro­pa­weit nach­wei­sen

Durch die Ertei­lung des Euro­päi­schen Nach­lass­zeug­nis­ses kön­nen Erben ihre Erben­stel­lung euro­pa­weit nach­wei­sen und ihre Rech­te in allen Mit­glied­staa­ten der Euro­päi­schen Uni­on gel­tend machen, ohne dass hier­für ein beson­de­res Aner­ken­nungs­ver­fah­ren erfor­der­lich ist. Jedes Jahr müs­sen sich vie­le Fami­li­en mit der Abwick­lung grenz­über­schrei­ten­der Erb­fäl­le aus­ein­an­der­set­zen, weil sich der Nach­lass oder die Erben in einem ande­ren Land als jenem befin­den, in dem der Erb­fall ein­ge­tre­ten ist. In der Regel tau­chen auf­grund der unter­schied­li­chen erb­recht­li­chen Rege­lun­gen in den EU-Mit­glied­staa­ten vie­le Fra­gen auf.

Durch die Ein­füh­rung eines Euro­päi­schen Nach­lass­zeug­nis­ses wird die Abwick­lung grenz­über­schrei­ten­der Erb­fäl­le daher erheb­lich ver­ein­facht. Zur effi­zi­en­te­ren Abwick­lung von erb­recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten arbei­tet die Kanz­lei Pastori & Kol­le­gen in Deutsch­land mit dem zwei­spra­chi­gen deut­schen Notar Oli­ver Wedel zusam­men, der öffent­li­che deut­sche Urkun­den direkt in ita­lie­ni­scher Spra­che nota­ri­ell beur­kun­den kann, dar­un­ter auch die Bean­tra­gung des Euro­päi­schen Nach­lass­zeug­nis­ses.

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