Fäl­schung eines Tes­ta­ments – straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen und Mög­lich­kei­ten der Rechts­ver­fol­gung

Ein Tes­ta­ment stellt eine letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung von Todes wegen dar und regelt den letz­ten Wil­len eines Erb­las­sers. Die­ser Wil­le soll dadurch respek­tiert wer­den, dass die im Tes­ta­ment getrof­fe­nen Ver­fü­gun­gen umge­setzt wer­den. Der Inhalt eines Tes­ta­ments ist gera­de in Ver­mö­gens­an­ge­le­gen­hei­ten daher von beson­de­rer Bedeu­tung, da es unmit­tel­ba­re Aus­wir­kun­gen dar­auf hat, wem ein Ver­mö­gens­ge­gen­stand zuge­wie­sen wird um wem nicht. Aus die­sem Grund sind Tes­ta­ments­fäl­schun­gen immer wie­der Gegen­stand straf­recht­li­cher Ermitt­lun­gen. Im Fol­gen­den sol­len die recht­li­chen Kon­se­quen­zen und Mög­lich­kei­ten einer betrof­fe­nen Per­son beleuch­tet wer­den, die durch eine Tes­ta­ments­fäl­schung einen Ver­mö­gens­scha­den erlit­ten hat:

Das Fäl­schen eines Tes­ta­ments erfüllt den Straf­tat­be­stand der Urkun­den­fäl­schung gemäß § 267 StGB, die mit Frei­heits­stra­fe von bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe bestraft wird. Bei beson­ders schwe­ren Fäl­len kann sich das Straf­maß erwei­tern. Der Tat­be­stand ist erfüllt, wenn jemand zur Täu­schung im Rechts­ver­kehr eine unech­te Urkun­de her­stellt, eine ech­te Urkun­de ver­fälscht oder eine unech­te oder ver­fälsch­te Urkun­de gebraucht. Das Tes­ta­ment stellt eine Urkun­de im Sin­ne des § 267 StGB dar, da es eine mensch­li­che Gedan­ken­er­klä­rung ent­hält, die zum Beweis im Rechts­ver­kehr geeig­net ist und den Aus­stel­ler erken­nen lässt.

Eine unech­te Urkun­de wird her­ge­stellt, wenn der aus der Urkun­de ersicht­li­che Aus­stel­ler und der tat­säch­li­che Aus­stel­ler aus­ein­an­der­fal­len. Es han­delt dem­nach um eine Urkun­den­fäl­schung, wenn eine Per­son ein Tes­ta­ment in Namen einer ande­ren Per­son aus­stellt, ohne dass die­se davon Kenntnis hat. Es sei jedoch ange­merkt, dass auch im Fal­le des Ein­ver­ständ­nis­ses zwar kein straf­recht­li­ches Pro­blem besteht, das Tes­ta­ment jedoch man­gels eigen­hän­di­ger Errich­tung for­mell unwirk­sam ist. Dar­über hin­aus erfüllt es auch dann den Tat­be­stand der Urkun­den­fäl­schung, wenn eine Per­son ein tat­säch­lich vom Erb­las­ser selbst errich­te­tes Tes­ta­ment abän­dert. In die­sem Fall wird eine ech­te Urkun­de ver­fälscht, § 267 BGB. Das Gesetz stellt aus­drück­lich auch den Gebrauch einer unech­ten oder ver­fälsch­ten Urkun­de unter Stra­fe. Das hat zur Kon­se­quenz, dass der­je­ni­ge Täter, der die unech­te Urkun­de her­stellt oder die ech­te Urkun­de ver­fälscht und die­se anschlie­ßend bei­spiels­wei­se gegen­über Behör­den oder Gerich­ten gebraucht, sich meh­re­rer Straf­ta­ten schul­dig macht.

Im Fal­le eines ernst­haf­ten Ver­dachts der Tes­ta­ments­fäl­schung ist einem Betrof­fe­nen anzu­ra­ten, eine Straf­an­zei­ge zu erstat­ten. Die Staats­an­walt­schaft führt durch die Poli­zei sodann wei­te­re Ermitt­lun­gen durch und erhebt Ankla­ge, soll­te sich ein hin­rei­chen­der Tat­ver­dacht erge­ben.

Ist dem Betrof­fe­nen als Fol­ge des gefälsch­ten Tes­ta­ments ein Scha­den ent­stan­den, besteht außer­dem die Mög­lich­keit Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gericht­lich gel­tend zu machen. Der Umfang und die Höhe beur­tei­len sich nach den Gege­ben­hei­ten des Ein­zel­falls. Daher soll­te in die­sem Fall anwalt­li­cher Rat ein­ge­holt wer­den, um die Situa­ti­on ins­ge­samt zu ana­ly­sie­ren und die recht­li­chen Mög­lich­kei­ten voll­um­fäng­lich aus­zu­schöp­fen.